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8C_855/2011 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned social welfare appeal
8C_855/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV14 de dez. de 2011Inadmissible
A woman appealed a Basel-Stadt administrative judgment in a social welfare matter and styled her filing as a subsidiary constitutional complaint, alternatively as a public law appeal. The Federal Supreme Court treated it as a public law appeal but found that it did not meet the strict reasoning requirements: it failed to address the lower court's decisive reasoning and did not specifically show any constitutional violations. The court therefore did not enter on the appeal under the simplified procedure, waived court costs, and held the request for free legal proceedings moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Die Beschwerdeschrift hat sich in Auseinandersetzung mit den für den Entscheid wesentlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils konkret und rechtsgenügend mit den angeblich verletzten Normen auseinanderzusetzen; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Bei Rügen betreffend Grundrechte und kantonales Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht, ist im vereinfachten Verfahren ohne Nachfrist nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 108 BGG). Von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden; ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird dann gegenstandslos.
{T 0/2}
8C_855/2011
Urteil vom 14. Dezember 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialhilfe der Stadt Basel,
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht vom 5. September 2011.
Nach Einsicht
in die als "Subsidiäre Verfassungsbeschwerde" sowie "eventualiter" als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bezeichnete Eingabe der A.________ vom 16. November 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 5. September 2011,
in das gleichzeitig gestellte sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
in Erwägung,
dass bei der Eingabe vom 16. November 2011 die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich erfüllt sind, weshalb sie als solche und nicht - wie von der Beschwerdeführerin auch bezeichnet - als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist (Art. 113 BGG),
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. November 2011 den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, weil darin - abgesehen von der Einreichung eines rechtsgenüglichen Begehrens - namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, offensichtlich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Dezember 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz