Non-entry for insufficiently reasoned appeal; legal aid denied

8C_852/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV23 de out. de 2009Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appellant’s filing did not comply with the substantiation requirements of Art. 42 BGG because it failed to engage with the cantonal court’s reasons for refusing to enter into the reconsideration request and for striking the matter off after non-payment of the cost advance. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure. The Court exceptionally waived federal court costs, rendering the request for fee waiver moot in that respect, but denied the request for free legal representation because the appeal lacked prospects of success.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 BGG; ungenügende Begründung als Nichteintretensgrund: Die Beschwerde hat sich in gedrängter Form sachbezogen mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Unentgeltliche Verbeiständung setzt neben Bedürftigkeit auch Nichtaussichtslosigkeit voraus; ist das Verfahren aussichtslos, ist das Gesuch abzuweisen. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.

Texto completo

{T 0/2}
8C_852/2009

Urteil vom 23. Oktober 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 21. August 2009.

Nach Einsicht
in die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. August 2009, worin auf das Wiedererwägungsgesuch des F.________ vom 16. August 2009 nicht eingetreten und das Verfahren infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses als erledigt abgeschrieben worden ist,
in die dagegen eingereichte Beschwerde des F.________ mit den Anträgen, "die Verfügung sei aufzuheben"; es sei "dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesgericht (und) im Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt eine unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren"; "Befreiung von Kosten und Vorschüssen",

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Einzelnen dargelegt hat, weshalb auf das erneute Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2009 - nach bereits am 30. April/ 11. Mai 2009 wegen Aussichtslosigkeit verfügter Abweisung eines Begehrens um unentgeltliche Rechtspflege sowie eines ersten Wiedererwägungsgesuchs (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2009 vom 26. Juni 2009) - nicht eingetreten werden konnte und das Verfahren infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses als erledigt abzuschreiben war,
dass sich der Versicherte in seiner letztinstanzlichen Beschwerde nicht in hinreichend substanziierter Weise mit diesen entscheidenden, die prozessuale Erledigung durch die Vorinstanz bzw. das Bundesgericht (erwähntes Urteil vom 26. Juni 2009) betreffenden Erwägungen auseinandersetzt, sondern sich seine Ausführungen im Wesentlichen in appellatorischer Kritik am Vorgehen der Sozialbehörde und der Rechtsmittelinstanzen erschöpfen, ohne in klarer Weise darzutun, weshalb das kantonale Gericht auf das Wiedererwägungsgesuch hätte eintreten müssen und demzufolge die angefochtene Nichteintretens- und Abschreibungsverfügung zu Unrecht ergangen sein sollte,
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die weiteren Gültigkeitsanforderungen an Rechtsschriften (Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246), deren Erfüllung mit der vorliegenden Beschwerde ebenfalls fraglich erscheint, nicht mehr näher eingegangen zu werden braucht,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass hingegen das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Oktober 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Palavras-chave

social welfareinadmissibilitysubstantiation requirementlegal aidcost advancenon-entrysummary procedure

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Questão jurídica principal

Whether the federal appeal met the admissibility requirements of Art. 42 BGG despite only appellatory criticism.

Decisão extraída

The appeal did not sufficiently engage with the cantonal court's reasoning and was therefore manifestly inadmissible.

Fundamentação extraída

A remedy must state requests and reasons and explain in a concise manner which legal error the contested decision contains. The appellant failed to address the decisive reasons for non-entry and striking off, and merely criticized the authorities in general terms.

Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to legal aid and waiver of costs in the federal proceedings.

Decisão extraída

No court costs were charged exceptionally, but the request for appointed counsel was denied because the appeal had no prospects of success.

Fundamentação extraída

Given the outcome, the request for free legal proceedings became moot as to court costs, while legal representation is denied when the proceeding is hopeless.

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