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8C_849/2012 ΓÇó Non-entry for failure to pay advance costs in unemployment insurance appeal
8C_849/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV14 de jan. de 2013Dismissed
The Federal Supreme Court did not enter into S.'s appeal against the Luzern Administrative Court in an unemployment insurance matter because she failed to pay the CHF 500 advance costs even after an additional deadline. Her request for free legal aid had already been refused as the appeal was considered hopeless. The later submissions did not alter the result. Owing to the circumstances, the Court waived court costs.
Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG; Nichteintreten bei Nichtleistung des Kostenvorschusses nach Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit. Wird der auferlegte Vorschuss trotz Fristansetzung und Nachfrist nicht bezahlt, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Spätere Eingaben vermögen den Eintritt der Säumnisfolgen nicht zu beseitigen. Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
8C_849/2012 {T 0/2}
Urteil vom 14. Januar 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
S.________
Beschwerdeführerin,
gegen
Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Stab Recht, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. September 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. September 2012 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die Verfügung vom 16. November 2012, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine 14-tägige Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- gesetzt wurde,
in die Verfügung vom 13. Dezember 2012, mit der S.________ zur Bezahlung des bisher nicht geleisteten Kostenvorschusses eine Nachfrist bis zum 9. Januar 2013 gesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss - nach der mit Verfügung vom 16. November 2012 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde erfolgten Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung - auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass daran auch die Eingaben vom 30. November 2012 und 8. Januar 2013 (Poststempel) nichts zu ändern vermögen,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Januar 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl