Inadmissibility for insufficient substantiation of social assistance appeal

8C_832/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV30 de nov. de 2009Dismissed

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Resumo Omnilex

The City of Zurich challenged a decision of the Zurich Administrative Court in a social assistance matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the strict reasoning requirements for complaints based on cantonal law: the appellant merely asserted incorrect application of cantonal social assistance provisions and cited constitutional norms without showing, in detail and by reference to the lower court's reasoning, how constitutional rights were violated. The Court therefore declared the appeal inadmissible under the simplified procedure and waived court costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95 ff., Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen bei Beschwerde gegen kantonalrechtlichen Entscheid. Rügen betreffend blosses kantonales Recht genügen nicht; es ist darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt. Der Beschwerdeführer hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert auseinanderzusetzen. Bloße pauschale Hinweise auf Grundrechte oder auf angebliche Gehörsverletzungen genügen nicht. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; Gerichtskosten können nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Texto completo

{T 0/2}
8C_832/2009

Urteil vom 30. November 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
Stadt Zürich, vertreten durch Support Sozial-departement, Recht, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. August 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. September 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 20. August 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr ist in der Beschwerde darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95 mit Hinweisen); hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher der Beschwerde führenden Person (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294), klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht insbesondere nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem sie jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran auch u.a. die blossen - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise auf verschiedene Verfassungsartikel (Art. 9, 29 Abs. 2, 115 und 189 Abs. 1 lit. e BV sowie Art. 111 KV/ZH) und auf die - in diesem Zusammenhang irrelevante - Verletzung des rechtlichen Gehörs (zufolge angeblich ungenügender Begründung des angefochtenen Entscheides) nichts ändern,
dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr insbesondere darauf be- schränkt, die von den kantonalen Behörden im vorliegenden Fall ge- troffene Anwendung kantonalen Rechts - u.a. § 21 und § 24 des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich (SHG/ZH) bzw. der als kantonale Regelungen zur Anwendung gelangenden SKOS-Richtlinien - als unrichtig resp. rechtswidrig zu rügen, was nach dem Gesagten keinen zulässigen Beschwerdegrund bilden kann,
dass mithin namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die weitere Frage, ob die Beschwerdeschrift ein rechtsgenügliches Begehren enthält (BGE 133 III 489 E. 3 f. S. 489 f. mit Hinweisen), nicht näher eingegangen zu werden braucht,
dass gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren verzichtet wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, dem Bezirksrat Zürich, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, und der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Palavras-chave

admissibilitysubstantiationconstitutional complaintsocial assistancecantonal lawsimplified procedurecourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's substantiation requirements and was admissible.

Decisão extraída

The appeal did not adequately address the decisive reasoning of the cantonal judgment and failed to show, in a sufficiently specific way, which constitutional rights were violated; it was therefore inadmissible.

Fundamentação extraída

For appeals against decisions based on cantonal law, mere violation of cantonal law is not an independent ground of appeal. Constitutional rights must be raised and substantiated specifically under Art. 106(2) BGG. The appellant relied mainly on unsubstantiated references to constitutional provisions and a complaint about the reasoning, but did not engage properly with the cantonal court's reasoning.

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