Non-entry due to insufficiently reasoned social insurance appeal

8C_815/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV29 de out. de 2010Inadmissible

Abrir fonte

Resumo

The Federal Court dealt with an appeal in social insurance matters against a cantonal judgment of the Canton of Thurgau. It held that the appellant's filing did not meet the BGG minimum requirements for reasoning and did not show why the lower court's findings were allegedly incorrect or unlawful. As no valid appeal had been filed within the appeal period, the court did not enter into the matter in simplified proceedings. Court costs were waived.

Regest

Art. 42 Abs. 1, 2 und 5 BGG sowie Art. 97 Abs. 1, Art. 95, Art. 100 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten wegen ungenügender Rüge. Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten muss ein klar formuliertes Rechtsbegehren und eine hinreichende Begründung enthalten; bei Anfechtung der Sachverhaltsfeststellung ist darzutun, inwiefern diese offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend sein soll. Bleibt die Eingabe den Mindestanforderungen schuldig, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ob nachträglich eingereichte Unterlagen formelle Mängel heilen, kann offenbleiben, wenn innert Frist keine gültige Beschwerde eingereicht wurde. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.

Texto completo

{T 0/2}
8C_815/2010

Urteil vom 29. Oktober 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
O.________,
vertreten durch M.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 18. August 2010.

Nach Einsicht
in die Eingabe der O.________ vom 27. September 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 18. August 2010,
in die nach Erlass der Verfügung vom 4. Oktober 2010 betreffend fehlende Vollmacht und fehlende eigenhändige Unterschrift sowie Mitteilung bezüglich Nichtgewährung einer Fristerstreckung dem Bundesgericht am 15. Oktober 2010 zugestellten Unterlagen,

in Erwägung,
dass fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführerin mit den nunmehr eingereichten Unterlagen die ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmängel (Verfügung vom 4. Oktober 2010) in rechtsgenüglicher Weise behoben hat,
dass dies letztlich offenbleiben kann, da innerhalb der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) keine gültige Beschwerde eingereicht worden ist, indem die Eingabe vom 27. September 2010 ohnehin nicht den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG umschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an Begehren und Begründung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten genügt,
dass nämlich den Ausführungen insbesondere nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Eingabe nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingabe wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Oktober 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Palavras-chave

non-entryappeal admissibilityreasoning requirementsformal defectssocial insurancecourt costs