Non-entry for insufficient reasoning in disability insurance appeal

8C_782/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV18 de nov. de 2013Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appellant's submission against the Federal Administrative Court decision in a disability-insurance matter failed to satisfy Art. 42 BGG. She did not address the decisive reasons concerning the scope of the dispute, namely that the contested point about the child's pension payment modalities was not part of the dispute. The Court therefore issued a non-entry decision in summary proceedings under Art. 108(1)(b) BGG and waived court costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde führt zum Nichteintreten. Ein Rechtsmittel hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, und sich mit den für den Ausgang des Verfahrens massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Wird die tragende Begründung der Vorinstanz nicht angefochten, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kosten können bei Nichteintreten ausnahmsweise erlassen werden, wenn das Gesetz dies vorsieht.

Texto completo

{T 0/2}

8C_782/2013

Urteil vom 18. November 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 10. Oktober 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen voraussetzt,
dass Anfechtungsobjekt vor Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 12. April 2013 war,
dass die Vorinstanz davon ausging, die Beschwerdeführerin habe gegen diese Verfügung lediglich insoweit Beschwerde erhoben, als darin die anbegehrte Zusatzrente für Ehegatten verweigert worden war,
dass es bezogen auf die in der Verfügung (ebenfalls) abgehandelten Auszahlungsmodalitäten der an die Invalidität des Ehegatten der Beschwerdeführerin geknüpften Kinderrenten erwog, dieser Punkt sei, da nicht zum Streitgegenstand erhoben worden, nicht näher zu erörtern,
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich die Modalitäten der Kinderrentenauszahlung zur Diskussion stellen will,
dass sie es indessen unterlässt aufzuzeigen, inwiefern die Annahme der Vorinstanz, betreffend die Auszahlung der Kinderrente an den Ehegatten liege kein Streitgegenstand vor, auf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonstwie rechtsfehlerhaft sein soll,
dass damit die Beschwerde den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht genügt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG darauf nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Palavras-chave

admissibilityreasoning requirementnon-entrydisability insurancecourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 BGG

Decisão extraída

No. The appeal did not engage with the decisive reasoning of the lower court and therefore failed to meet the minimum substantiation requirements.

Fundamentação extraída

A remedy must contain requests and reasons; the appellant did not show why the lower court's view on the scope of the dispute was legally flawed or based on an incorrect finding of fact.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged

Decisão extraída

No court costs were imposed.

Fundamentação extraída

The court waived costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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