Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_704/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV8 de out. de 2010Inadmissible

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T. appealed to the Federal Supreme Court against the Aargau Administrative Court’s decision that had struck a delay complaint against the Bezirksamt X. off the docket as moot. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements: it did not show, in a constitutionally relevant way, how the cantonal decision violated rights. The Court therefore did not enter into the appeal under the simplified procedure. It also refrained from sanctioning the appellant for improper remarks and waived court costs, making the request for free access moot.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95 ff. BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht bei kantonalrechtlich begründeten Entscheiden; die Beschwerde hat in gedrängter Form darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Blosses Rügen kantonalen Rechts genügt nicht. Fehlt eine sachbezogene, verfassungsrechtlich substantiierte Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten. Ungebührliche Eingaben können zwar nach Art. 33 Abs. 1 BGG geahndet werden; von einer Sanktion und von Gerichtskosten kann jedoch abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird.

Texto completo

{T 0/2}
8C_704/2010

Urteil vom 8. Oktober 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksamt X.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Rechtsverzögerung; Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2010.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2010, mit welchem auch eine gegen das Bezirksamt X.________ erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben wird,

in die gegen die Abschreibung der Rechtsverzögerungsbeschwerde gerichtete Beschwerde vom 30. August 2010,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. September 2010 an T.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von T.________ am 8. September 2010 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot, verstossen soll,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da ihnen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Gegenstandsloserklärung verfassungsmässige Rechte verletzen soll,
dass die zweite Eingabe statt dessen vielmehr Ungebührlichkeiten enthält, welche gemäss Art. 33 Abs. 1 BGG mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1000.- geahndet werden könnten,
dass indessen derweilen darauf genau so verzichtet wird, wie auf die Erhebung von Gerichtskosten (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), der Beschwerdeführer indessen insbesondere auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass auch an und für sich mittellosen Rechtsuchenden bei aussichtsloser oder mutwilliger Rechtsmittelerhebung Gerichtskosten überbunden werden können,
dass sich dergestalt das Gesuch um unentgeltliche Beschwerdeführung als gegenstandslos erweist,
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG zur Anwendung gelangt,

erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Gemeinderat Y.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Grünvogel

Palavras-chave

social welfaredelay complaintadmissibilityconstitutional reasoningnon-entrycosts waiversimplified procedure

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Questão jurídica principal

Whether the federal appeal satisfied the mandatory reasoning requirements under the Federal Supreme Court Act.

Decisão extraída

No. The submissions did not explain how the challenged decision violated constitutional rights.

Fundamentação extraída

For an appeal against a decision based on cantonal law, mere violation of cantonal law is not enough; the appellant must invoke and substantiate a violation of constitutional rights. The two filings did not meet these minimum requirements.

Questão jurídica principal

Whether the court should impose costs or issue a reprimand/disciplinary fine for the appellant’s inappropriate remarks.

Decisão extraída

The court declined to impose either a reprimand or a fine, and also waived court costs.

Fundamentação extraída

Although the second filing contained improper language that could have been sanctioned under Art. 33(1) BGG, the court refrained from doing so and also waived costs under Art. 66(1) sentence 2 BGG.

Questão jurídica principal

Whether the request for free legal access before the Federal Supreme Court remained relevant.

Decisão extraída

It became moot because no court costs were charged.

Fundamentação extraída

Since no court costs were imposed, the request lost its object.

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