Social assistance appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_688/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV31 de ago. de 2009Dismissed

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Resumo

The Federal Supreme Court dealt with a social assistance appeal against a Basel-Stadt appellate order that had refused reconsideration of an earlier decision denying cost relief. It held that the complaint failed the admissibility requirements for interlocutory decisions and also did not satisfy the minimal reasoning standard because it did not explain why the lower court's non-entry for lack of new allegations was wrong. The appeal was therefore not admitted in simplified proceedings. The request for free legal assistance was denied as manifestly futile, but no court costs were levied.

Regest

Art. 93 Abs. 1 and Art. 42 Abs. 1-2 BGG; admissibility and reasoning requirements for complaints against separately notified interlocutory decisions. A federal appeal is admissible only if the statutory conditions for immediate review are shown; the appellant must specifically demonstrate irreparable harm or the prerequisites for an immediate final decision. The reasoning must address the challenged decision in a substantively precise manner; mere assertions are insufficient. Where the submission does not engage with the lower court's stated ground for non-entry, the appeal is inadmissible under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Legal aid under Art. 64 Abs. 1 BGG is unavailable for hopeless appeals; costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
8C_688/2009

Urteil vom 31. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 16. Juni 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. August 2009 (Poststempel) gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2009, worin u.a. auf ein Gesuch um Wiedererwägung der ein Kostenerlassbegehren abweisenden Verfügung vom 30. April 2009 nicht eingetreten wurde,
in Erwägung,
dass gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG gegen selbstständig eröffnete Zwischenentscheide die Beschwerde ans Bundesgericht nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde,
dass ein Rechtsmittel überdies gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die in der Sache übrigens ohnehin aussichtslose Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Vorgehensweise der Vorinstanz, d.h. das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch wegen fehlender neuer Vorbringen, rechtsfehlerhaft gewesen sein soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, wobei das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen aussichtsloser Beschwerdeführung gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG abzuweisen ist,
dass bei aussichtsloser Beschwerdeführung den Beschwerde führenden Personen ungeachtet deren finanzieller Bedürftigkeit regelmässig Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; früher Art. 152 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG; bereits in diesem Sinne die den Beschwerdeführer betreffenden, unter der Herrschaft vom OG ergangenen Urteile 1P.471/2005 bis 1P.480/2005 vom 16. September 2005 und Weitere),

dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG (nochmals) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne einer Gerichtskostenbefreiung gegenstandslos ist (in gleichem Sinne bereits das Urteil 8C_547/2009 vom 18. Juni 2009),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Palavras-chave

admissibilityinterlocutory decisionreasoning requirementslegal aidcourt costssocial assistance