Late filing in social insurance appeal; no court holidays

8C_679/2007Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV20 de jun. de 2008Dismissed

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The Federal Supreme Court upheld the cantonal insurance court's non-entry decision against the insured person's complaint against SUVA. It held that, in this transitional social insurance context, cantonal procedural law governed the running of the appeal period and that Nidwalden's rules on court holidays did not suspend deadlines in the simplified procedure. The appellant's reliance on legitimate expectations failed because the cited publication was not an official, case-specific assurance. The appeal was dismissed and court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 82 Abs. 2 ATSG; Art. 59 GerG Nidwalden; Art. 13 SVRPV; Fristenlauf im erstinstanzlichen Sozialversicherungsverfahren während der Übergangsfrist: Mangels Anpassung an das ATSG richtet sich der Beginn und Ablauf der Beschwerdefrist nach kantonalem Verfahrensrecht. Das kantonale Gerichtsorganisationsrecht ist unmittelbar anwendbar, wenn es als Grundgesetz für alle kantonalen Gerichtsbarkeiten den Fristenlauf und die Gerichtsferien allgemein ordnet und kein Spezialerlass eine Ausnahme vorsieht. Im beschleunigten Verfahren stehen gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen während der Gerichtsferien nicht still. Der Vertrauensschutz setzt eine amtliche, auf den konkreten Fall bezogene, zuverlässige Auskunft voraus; allgemeine rechtswissenschaftliche Hinweise genügen nicht (consid. 3).

Texto completo

{T 0/2}
8C_679/2007

Urteil vom 20. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, c/o Sidler & Partner, Untermüli 6, 6300 Zug,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden vom 18. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 13. März 2007, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2007, stellte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) ihre Leistungen ein, welche sie Z.________ (geboren 1975) in Zusammenhang mit einem Unfall vom 12. März 2006 erbrachte.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden trat auf die am 10. September 2007 dagegen erhobene Beschwerde infolge verspäteter Einreichung mit Entscheid vom 18. September 2007 nicht ein.

C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und das Versicherungsgericht zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 10. September 2007 einzutreten. Das kantonale Gericht und die SUVA schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den kantonalen Nichteintretensentscheid. Das Bundesgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das bei ihr erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten ist (BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis). Strittig ist somit nicht die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung (vgl. BGE 130 V 560 E. 1 S. 561 sowie Meyer, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 38 und 46 zu Art. 105), weshalb die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG); im Übrigen ist das Bundesgericht an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde vom 10. September 2007 mangels Verspätung nicht eingetreten ist.

3.
3.1 Auf dem Gebiet der obligatorischen Krankenpflege- und Unfallversicherung, der Militär- sowie der Arbeitslosenversicherung bleiben die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) gültig gewesenen, positiven oder negativen kantonalen Regelungen zur Rechtspflege während der Übergangsfrist von Art. 82 Abs. 2 ATSG oder bis zur vorzeitigen Anpassung an das ATSG auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren anwendbar (BGE 133 V 96).

3.2 Wie der Beschwerdeführer richtig darlegt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht mit BGE 116 V 265 entschieden, dass das UVG die Anwendung kantonaler Fristenstillstandsbestimmungen nicht ausschliesst. So war es auch vor Inkrafttreten des ATSG den Kantonen anheimgestellt, ob sie für das erstinstanzliche Verfahren überhaupt Gerichtsferien vorsehen wollten oder nicht (BGE 131 325 E. 4.1 in fine S. 327 mit Hinweis). Unzutreffend ist hingegen die Annahme des Beschwerdeführers, Art. 60 ATSG regle die strittige Frage abschliessend. Diese Norm ist insofern abschliessend, als sie die Dauer der Beschwerdefrist bestimmt. Damit ist jedoch noch nichts zu deren Beginn und Ablauf gesagt. Diese richten sich hier - mangels Anpassung an den ATSG - nach kantonalem Recht (E. 3.1). Angesichts der Publikation von zahlreichen höchstrichterlichen Urteilen zu dieser Frage (BGE 133 V 96, 132 V 361, 131 V 314 und 325) gilt diese Rechtsprechung, insbesondere bei berufsmässiger Rechtsvertretung, als bekannt.

3.3 Art. 59 des Gesetzes über die Organisation und das Verfahren der Gerichte vom 28. April 1968 (261.1; Gerichtsgesetz; GerG) lautet wie folgt:
Die Zeit vom 15. Juli bis 31. August und vom 22. Dezember bis 6. Januar sowie sieben Tage vor und nach Ostern gelten für alle Gerichte als Gerichtsferien.

Während den Gerichtsferien werden keine Gerichtssitzungen mit Parteiverhandlungen abgehalten, mit Ausnahme:

  1. der Fälle, in denen das beschleunigte Verfahren durchzuführen ist, wo es sich um die Beurteilung Verhafteter handelt oder wo ein nicht leicht zu ersetzender Schaden bevorsteht;
  2. der Verfahren des Kantonsgerichtspräsidenten in dringenden Fälle;
  3. der Friedensrichterverfahren.
    Während den Gerichtsferien stehen unter dem Vorbehalt von Abs. 2 gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen still.

Diese Vorschrift gilt nicht in Strafsachen sowie in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.
§ 13 Abs. 1 der Verordnung über die Sozialversicherungsrechtspflege vom 18. November 1983 (264.1; SVRPV) besagt:
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das beschleunigte Verfahren sinngemäss anwendbar.

3.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das GerG auch ohne Verweis in der SVRPV oder im Gesetz über den Zivilprozess vom 20. Oktober 1999 (262.1; Zivilprozessordnung; ZPO) im Sozialversicherungsverfahren anwendbar (vgl. zu § 13 SVRPV Ruf, Staats- und Verwaltungsrechtspflege im Kanton Nidwalden, Diss. BE, Hergiswil 1990, S. 4). Denn beim Gerichtsgesetz handelt es sich um ein Grundgesetz für sämtliche Gerichtsbarkeiten im Kanton Nidwalden (Friedensrichter, Kantonsgericht, Obergericht, Verwaltungsgericht; Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit; vgl. auch Odermatt, Grundzüge der Gerichtsorganisation und der Zivilrechtspflege im Kanton Nidwalden, Diss. ZH, Luzern 1971, S. 50 f.). Seine Normen sind somit direkt anwendbar, sofern das kantonale Verfahrensrecht massgebend ist und kein Spezialerlass explizit eine Ausnahme vorsieht.
Vorliegend ist kantonales Verfahrensrecht für die Bestimmung des Fristenlaufs massgebend (E. 3.2). Weder die SVRPV noch die gestützt auf § 13 SVRPV sinngemäss anwendbare ZPO kennen bezüglich des Fristenlaufs eine ausdrücklich erwähnte Ausnahme. Demzufolge gelangt das Gerichtsgesetz, welches den Fristenlauf sowie die Gerichtsferien umfassend regelt, zur Anwendung.

3.5 Da die SVRPV bezüglich der Gerichtsferien keine Regelung enthält, sind im Sozialversicherungsgerichtsverfahren gestützt auf § 13 Abs. 1 SPRPV die Normen im Rahmen des beschleunigten Verfahrens nach Art. 203 f. ZPO massgebend. Beim beschleunigten Verfahren stehen jedoch gemäss Art. 59 Abs. 2 Ziff. 1 und Abs. 3 GerG gesetzlich und richterlich bestimmte Fristen nicht still. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Beschwerde vom 10. September 2007 infolge Verspätung nicht eingetreten.

3.6 Schliesslich vermag der Versicherte auch nichts aus der Berufung auf den Vertrauensschutz bzw. auf eine angeblich amtliche Auskunft zu seinen Gunsten abzuleiten (BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636 mit Hinweisen). Denn erstens stellt der zitierte Artikel (Senn, Gerichtsferien im Sozialversicherungsrecht, AJP 1996 S. 307 ff.) keine amtliche Auskunft dar, da weder Verfasser noch Herausgeber in einer amtlichen Funktion tätig waren. Zweitens scheitert die Berufung auf den Vertrauensschutz auch daran, dass die Auskunft nicht auf einen konkreten Fall bezogen, sondern allgemein erfolgte. Überdies ist in diesem Artikel auch auf die vorliegend massgebliche Bestimmung von Art. 59 GerG hingewiesen worden.
Es bleibt daher festzuhalten, dass die Berufung auf den Vertrauensschutz nichts an der Massgeblichkeit von Art. 82 Abs. 2 ATSG ändert (BGE 133 V 96 E. 4.4.6 S. 104) und auch die Berufung auf Sinn und Zweck der Norm im hier strittigen Zusammenhang untauglich ist (BGE 131 V 325 E. 4.3 S. 327).

4.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the cantonal court correctly held the social insurance complaint time-barred because court holidays did not suspend the appeal period.

Decisão extraída

The cantonal court was correct: under Nidwalden law, the relevant period did not stop during court holidays in the simplified procedure applicable here.

Fundamentação extraída

For transitional ATSG cases, cantonal procedural law still governed the start and running of the appeal period. The cantonal court statute applied directly because no special social-insurance rule excluded it; in the simplified procedure, statutory and judicial deadlines do not stop during court holidays.

Questão jurídica principal

Whether the appellant could rely on legitimate expectations or alleged official information to excuse the late filing.

Decisão extraída

No. The cited article was not an official statement, was generic rather than case-specific, and even referred to the decisive cantonal rule.

Fundamentação extraída

Legitimate expectations require an official, case-specific and reliable assurance; those requirements were not met.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs.

Decisão extraída

The losing appellant had to pay the court costs.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the appeal.

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