Appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_636/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV7 de nov. de 2008Inadmissible

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Resumo

The Federal Supreme Court considered an appeal against a cantonal insurance court judgment in an accident-insurance matter. It held that the appellant's filing of 14 August 2008 did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not adequately engage with the decisive grounds of the lower court. A later submission of 30 August 2008 could not cure the defect because it was filed after the appeal deadline. The Court therefore declined to enter into the appeal in summary proceedings and charged the appellant with costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG: Eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie einen Antrag und eine sachbezogene, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthält; es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern Recht verletzt worden sein soll. Bloss appellatorische Kritik oder eine ungenügende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen genügt nicht. Eine nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Ergänzung vermag einen solchen Mangel nicht zu heilen. Fehlt es an einem gültigen Rechtsmittel, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (consid. 1), unter Kostenfolge nach Art. 66 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
8C_636/2008

Urteil vom 7. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
V.________, Deutschland,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 28. Mai 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. August 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Mai 2008,
in die nach Leistung des Kostenvorschusses von V.________ dem Bundesgericht am 30. August 2008 (Poststempel) zugesandte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE 134 II 244),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. August 2008 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend oder unvollständig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass hieran auch die nachträgliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. August 2008 - sofern diese überhaupt als Beschwerde bzw. Ergänzung derselben zu betrachten ist - nichts ändert, da sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt die Einzelrichterin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Batz

Palavras-chave

inadmissibilityreasoning requirementsappeal deadlinesummary proceedingscourt costs