Non-entry for insufficiently reasoned appeal in disability insurance case

8C_621/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV17 de set. de 2012Inadmissible

Abrir fonte

Resumo

The appellant challenged a cantonal disability insurance judgment, but the Federal Supreme Court held that the appeal did not comply with the duty to reason under Art. 42 BGG. She failed to confront the cantonal court's decisive assessment of the MEDAS expert report and relied instead on already-considered medical reports. The Court therefore refused to enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. No court costs were charged, rendering the request for fee waiver moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Die Beschwerde muss sich in gedrängter Form mit den für den Entscheid tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen. Bloss appellatorische Kritik oder der pauschale Hinweis auf bereits gewürdigte Arztberichte genügt nicht. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden und weicht davon nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung ab. Fehlt es offensichtlich an einer rechtsgenüglichen Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Texto completo

{T 0/2}
8C_621/2012

Urteil vom 17. September 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 27. Juni 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. August 2012 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. Juni 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt, eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass insbesondere die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht genügt (statt vieler: Urteil 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011), zumal das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerde keine genügende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung enthält, hat doch das kantonale Gericht eingehend begründet, weshalb es trotz der dagegen vorgebrachten Einwände auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens der MEDAS vom 29. April 2010 und nicht auf die Beurteilung anderer Ärzte abstellte,
dass sich die Beschwerdeführerin damit nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten wegen Bedürftigkeit gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. September 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Palavras-chave

disability insuranceappeal admissibilityreasoning requirementappellatory criticismmedical reportsnon-entrycourt costs