Non-entry for insufficiently reasoned social assistance appeal

8C_619/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV17 de out. de 2013Dismissed

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Resumo

R.________ appealed a Zurich Administrative Court decision concerning social assistance. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the qualified pleading requirements: she did not properly allege constitutional violations and relied mainly on appellatory criticism. The court therefore declined to enter into the appeal in simplified procedure. The request for free legal aid was refused because the appeal was manifestly inadmissible and thus hopeless. No court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 1 and 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; admissibility and substantiation of a federal appeal against a cantonal-law decision. Where the challenge is directed against a decision based on cantonal law, no independent ground of appeal lies in the mere misapplication of cantonal law; the appellant must instead, with specific reference to the reasoning of the impugned decision, demonstrate a violation of constitutional rights. The Federal Supreme Court applies the law ex officio only within the limits of Art. 106 Abs. 2 BGG; with respect to fundamental rights, including arbitrariness in the application of cantonal law and in fact-finding, a qualified duty to plead and reason applies. Purely appellatory criticism is insufficient and leads to non-entry in the simplified procedure.

Texto completo

{T 0/2}

8C_619/2013

Urteil vom 17. Oktober 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. Juli 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. September 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Juli 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass Art. 95 ff. BGG die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe nennen,
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung von kantonalem Recht ergangenen Entscheid richten, die Verletzung von bloss kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet, sondern die beschwerdeführende Person darzulegen hat, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3. S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass es daher der beschwerdeführenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind (vgl. zum Ganzen auch Urteil 8C_871/2011 vom 13. Juni 2012 E. 1),
dass vorliegend ein auf kantonalem Sozialhilferecht beruhender Entscheid angefochten wird,

dass die Beschwerdeführerin zwar verschiedene Gründe anführt, weshalb ihr ein Wohnungswechsel unzumutbar sei, aber keine Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts geltend macht und sich weitgehend auf appellatorische Kritik beschränkt, was nicht ausreichend ist (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen),
dass die Beschwerde die Anforderungen an die (qualifizierte) Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht erfüllt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden kann, sofern die gesuchsstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels und damit Aussichtslosigkeit abgewiesen werden muss, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Oktober 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

Palavras-chave

social welfareadmissibilityreasoning dutyconstitutional rightsappellate criticismfree legal aidcourt costs