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8C_599/2010 ΓÇó Proceedings discontinued after withdrawal of social insurance appeal
8C_599/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV20 de jul. de 2010Dismissed
S.________ withdrew her federal appeal in an unemployment insurance case against beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse. The Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings and, considering the appeal hopeless in any event, ordered no court costs. The order was issued in written procedure by the president of the I. social law division.
Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG: Rückzug der Beschwerde führt zur Abschreibung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Die Abschreibung erfolgt ohne materielle Prüfung des Rechtsmittels; ist die Beschwerde gegenstandslos geworden oder wird sie zurückgezogen, wird das Verfahren als erledigt erklärt. Gerichtskosten können gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise ganz oder teilweise erlassen werden, namentlich wenn besondere Umstände vorliegen.
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8C_599/2010
Verfügung vom 20. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
beco Berner Wirtschaft,
Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 15. Juni 2010.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 13. Juli 2010, worin S.________ die Beschwerde vom 8. Juli 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 15. Juni 2010 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die, in der Sache ohnehin aussichtslos gewesene Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Juli 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel