Complaint inadmissible for insufficient reasoning

8C_597/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV22 de set. de 2008Inadmissible

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Resumo

The appellant challenged a Federal Administrative Court decision in an invalidity insurance matter. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the minimum requirements of Art. 42 BGG because it lacked a substantiated, case-specific attack on the appealed reasoning. In simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG, the court therefore refused to enter into the complaint. No court costs were charged, and the request for legal aid became moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten. Die Beschwerdeschrift hat ein hinreichend konkretes, auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogenes Vorbringen zu enthalten; blosse Fragen oder appellatorische Beanstandungen genügen nicht. Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Werden keine Gerichtskosten erhoben, wird ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
8C_597/2008

Urteil vom 22. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. Juli 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2008,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 23. Juli 2008 an G.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrags und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von G.________ an die Schweizerische Ausgleichskasse am 30. Juli 2008 gerichtete Aufforderung, zwecks Begründung der Beschwerde bestimmte Tatsachen direkt dem Bundesgericht gegenüber zu bestätigen und sämtliche in ihren Händen befindlichen medizinischen Unterlagen weiterzuleiten, was diese mit Schreiben vom 22. August 2008 tat,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keine substantiierte Begründung im Sinne einer hinreichend sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthalten, sondern lediglich Fragen aufwerfen, ohne auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid auch nur ansatzweise einzugehen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch vom 11. September 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, der Schweizerischen Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Palavras-chave

inadmissibilityinsufficient reasoningformal requirementssocial insurancecourt costslegal aid