Non-entry due to insufficient reasoning in disability insurance appeal

8C_566/2012Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV3 de set. de 2012Inadmissible

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Resumo

C.________ appealed a decision of the St. Gallen Social Insurance Court in an invalidity insurance matter. The Federal Supreme Court held that the appeal failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not specifically confront the cantonal court’s decisive findings, especially its assessment of the medical evidence and its reliance on the X.________ institute’s expert report. The defect was manifest, so the Court did not enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. No court costs were imposed, rendering the fee exemption request moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde ans Bundesgericht: Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; sie muss sich mit den für den Ausgang des Verfahrens massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen. Bloss appellatorische Kritik oder die erneute Berufung auf bereits vorinstanzlich gewürdigte Arztberichte genügt nicht. Das Bundesgericht ist an die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen gebunden und greift nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung ein. Erweist sich der Begründungsmangel als offensichtlich, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. E. 1).

Texto completo

{T 0/2}
8C_566/2012

Urteil vom 3. September 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 11. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt, eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass insbesondere die blosse Berufung auf Arztberichte, mit denen sich die Vorinstanz auseinandergesetzt hat, den Anforderungen an eine sachbezogene Begründung nicht genügt (statt vieler: Urteil 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011), zumal das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerde keine genügende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung enthält, hat doch das kantonale Gericht eingehend begründet, weshalb es auf die Schlussfolgerungen des Gutachtens des Instituts X.________ vom 13. Oktober 2009 und nicht auf die Beurteilung anderer Ärzte abstellte,
dass sich der Beschwerdeführer damit nicht rechtsgenüglich auseinandersetzt,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um Befreiung von Gerichtskosten wegen Bedürftigkeit gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Palavras-chave

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