Inadmissibility for insufficient reasoning in social security appeal

8C_56/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV2 de fev. de 2009Inadmissible

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Resumo

S. appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal order striking the case off the roll because the required advance on costs had not been paid. The appeal did not deal with the reasons for that dismissal order, but only with the underlying merits of the disability insurance dispute. The Court held that the pleading failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG and, in simplified proceedings under Art. 108 para. 1 lit. b BGG, did not enter into the appeal. No court costs were levied.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen bei Beschwerden gegen Abschreibungsentscheide. Eine Rechtsmittelschrift muss sich mit den tragenden Gründen des angefochtenen Abschreibungsbeschlusses auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser Recht verletzt. Wer lediglich die materielle Seite des ursprünglichen Streits erörtert, ohne die Abschreibungsgründe zu beanstanden, erhebt keine sachbezogene und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde. In einem solchen Fall ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; Kostenerhebung kann unterbleiben (vgl. Erw. 1).

Texto completo

{T 0/2}
8C_56/2009

Urteil vom 2. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung, Abschreibung des Verfahrens

Beschwerde gegen den Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 4. Dezember 2008.

Nach Einsicht
in die mit Eingabe vom 20. Januar 2009 ergänzte Beschwerde vom 16. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Abschreibungsbeschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 4. Dezember 2008, wegen ausgebliebenem Kostenvorschuss,
in die Prozessakten,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Abschreibungsbeschlüssen lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt ohne auf die Gründe einzugehen, die zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt,
dass weder in der ersten, noch in der zweiten Eingabe auf die Umstände Bezug genommen wird, welche zur Abschreibung des Verfahrens geführt haben, geschweige denn dargelegt ist, inwieweit die Vorinstanz durch die von ihr gewählte Vorgehensweise eine Rechtsverletzung begangen haben könnte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die im Übrigen in beiden Eingaben Ungebührlichkeiten enthaltende Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Palavras-chave

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