Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

8C_454/2011Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV8 de jul. de 2011Dismissed

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Resumo

B.________ challenged a Zurich social insurance judgment before the Federal Supreme Court. After the Court warned him that his filing lacked a proper request and reasoning, he submitted a further statement that still did not engage with the cantonal judgment or identify any federal-law or factual errors. The Court held that the appeal did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG and that no valid remedy had been filed within the appeal period. It therefore issued a non-entry decision in simplified procedure and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht; die beschwerdeführende Partei hat sich in gedrängter Form konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern dieser Recht verletzt. Blosse Anträge genügen nicht. Werden weder Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 BGG hinreichend gerügt, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Eine nachträgliche Verbesserung ist nur innerhalb der Beschwerdefrist möglich (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44-48 BGG). Bei den Umständen kann von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Texto completo

{T 0/2}
8C_454/2011

Urteil vom 8. Juli 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. Mai 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 6. Juni 2011 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2011,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an den Versicherten vom 7. Juni 2011, wonach seine Eingabe die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin vom Versicherten dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 8. Juni 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie zwar Anträge, aber keine Begründung im erwähnten Sinne enthalten, indem sich der Versicherte mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzt und weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 44-48 BGG) keine ausreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht wurde, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 7. Juni 2011 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juli 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Palavras-chave

non-entryadmissibilityreasoning requirementsappeal periodcourt costs