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8C_451/2008 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in disability insurance
8C_451/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV24 de jul. de 2008Dismissed
C. appealed a Federal Administrative Court decision in a disability insurance matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the minimum requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper request and a sufficient, case-related reasoning engaging with the lower court’s grounds. A later submission could not cure this defect within the appeal period, and no exceptional admissibility under Art. 93 BGG applied because the challenged decision was interlocutory. The Court therefore declared the appeal inadmissible and, exceptionally, waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde; Nichteintreten bei fehlendem Rechtsbegehren und fehlender sachbezogener Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Eine Nachfrist zur Verbesserung der rechtlichen Begründung ist unzulässig; sie kommt nur für nachzureichende Beilagen in Betracht (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG). Bei einem Zwischenentscheid ist ein ausnahmsweises Eintreten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 93 BGG möglich. Fehlt es an einer gültigen Beschwerdeeingabe innert Frist, ist auf das Rechtsmittel gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; Gerichtskosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.
8C_451/2008 {T 0/2}
Urteil vom 24. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
C.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Mai 2008 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 24. April 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an C.________ vom 4. Juni 2008, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von C.________ dem Bundesgericht am 19. Juni / 7. Juli 2008 zugesandte Eingabe,
in die nach Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2008 betreffend fehlende Beilagen von C.________ dem Bundesgericht am 23. Juni / 4. Juli 2008 zugestellte Eingabe mit Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Mindestanforderungen nicht gerecht werden, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag und auch keine sachbezogene Begründung enthalten, indem namentlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorliegt,
dass mithin innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis) - ausser Betracht fällt,
dass es sich im Übrigen beim angefochtenen Urteil um einen Zwischenentscheid handelt und die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Eintreten nicht gegeben erscheinen (Art. 93 BGG)
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Schweizerische Ausgleichskasse schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 24. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz