Restoration request for appeal period declared inadmissible

8C_365/2014Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV27 de mai. de 2014Inadmissible

Abrir fonte

Resumo

The Federal Court held that the applicant’s request to restore the period for filing an appeal against a 2010 Federal Administrative Court decision was inadmissible. Restoration under Art. 50 BGG requires, in addition to an unavoidable obstacle, a timely request and completion of the omitted procedural act. Despite being expressly warned, the applicant did not file the appeal within the restored deadline and thus failed to meet the formal prerequisites. The court therefore issued a non-entry decision in simplified proceedings and waived court costs.

Regest

Art. 50 Abs. 1 BGG; Wiederherstellung einer versäumten Rechtsmittelfrist setzt neben dem Nachweis eines unverschuldeten Hindernisses voraus, dass das Wiederherstellungsgesuch innert 30 Tagen gestellt und die versäumte Rechtshandlung gleichzeitig nachgeholt wird. Fehlt es an der Nachholung der Beschwerde innerhalb der Frist, ist auf das Wiederherstellungsgesuch nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; ein Kostenerlass ist zulässig.

Texto completo

{T 0/2}

8C_365/2014

Urteil vom 27. Mai 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist

für eine Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2010.

Nach Einsicht
in die Eingabe von A.________ vom 22. April 2014, worin er um Verlängerung der Frist zur Erhebung einer gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2010 gerichteten Beschwerde ersucht,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 23. April 2014, worin A.________ u.a. auf die fehlende gesetzliche Möglichkeit einer Fristverlängerung, hingegen auf die unter strengen Voraussetzungen gegebene Möglichkeit, eine versäumte Frist wiederherzustellen, hingewiesen wurde,
in die Eingabe vom 7. Mai 2014 (Poststempel), mit welcher A.________ um Wiederherstellung der von ihm versäumten Frist zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2010 ersucht,

in Erwägung,
dass der Gesuchsteller geltend macht, den auf dem Ediktalweg im Bundesblatt am 9. November 2010 veröffentlichten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Oktober 2010 effektiv erst seit dem 25. März 2014 in den Händen zu halten,

dass die nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts am der Mitteilung folgenden Tag zu laufen beginnt (Art. 44 Abs. 1 BGG),
dass gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG eine versäumte Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass er oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innerhalb der Frist zu handeln, und binnen 30 Tagen die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass das Bundesgericht im Schreiben vom 23. April 2014 ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen hat,
dass es der Gesuchsteller indessen trotz dieser Hinweise unterlassen hat, innert der gemäss Art. 44 - 48 BGG spätestens am 9. Mai 2014 abgelaufenen Frist eine Beschwerdeschrift einzureichen,
dass er damit den Mindestanforderungen an ein Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 42 Abs.1 und 2 BGG offenkundig nicht gerecht wird,

dass deshalb auf das - in der Sache übrigens ohnehin aussichtslose - Fristwiederherstellungsgesuch im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Mai 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Palavras-chave

restoration of time limitinadmissibilitylate filingnon-entryformal requirementscourt costssocial insurance