Non-entry for insufficiently reasoned social assistance appeal

8C_362/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV24 de mai. de 2013Dismissed

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Resumo Omnilex

C.________ appealed a Basel-Stadt social assistance decision to the Federal Supreme Court, but the court found that the filing failed to satisfy the strict reasoning requirements for constitutional complaints and appeals against cantonal-law decisions. The appellant did not identify, in a sufficiently specific and substantiated way, which constitutional rights were violated. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure. Given the circumstances, the court waived costs, and the request for free legal aid became moot.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an die Beschwerde gegen einen auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid. Soweit einzig die Anwendung kantonalen Rechts beanstandet wird, bildet diese keinen selbständigen Beschwerdegrund; aufzuzeigen ist vielmehr klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern verletzt worden sein sollen. Für Grundrechtsrügen gilt eine qualifizierte Rügepflicht; rein appellatorische Kritik oder pauschale Vorwürfe der Willkür genügen nicht (E. 1). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Bei den gegebenen Umständen kann von Gerichtskosten abgesehen werden; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos.

Texto completo

8C_362/2013 {T 0/2}

Urteil vom 24. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt, Klybeckstrasse 15, 4057 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 10. April 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des C.________ vom 8. Mai 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 10. April 2013 sowie das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter ande-rem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzu-legen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, an-sonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind; eine rein appel-latorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen Erwägungen konkret und detailliert aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,

dass hieran auch die lediglich pauschal gehaltenen Hinweise bezüglich unterschiedlicher Behandlung von Sozialhilfebezügern bzw. "willkürlich(er) (Anwendung)" von Regeln nichts ändern, weil mit der Beschwerde auch insoweit keine gegenüber dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,

dass deshalb keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Beschwerden bereits in früheren Verfahren hingewiesen hat,

dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Mai 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Palavras-chave

social assistanceinadmissibilityreasoning requirementsfundamental rightsarbitrarinesslegal aidcourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the federal appeal met the reasoning requirements of Art. 42 and Art. 106 BGG

Decisão extraída

No. The filing did not explain, with reference to the lower court's reasoning, which constitutional rights were violated and how; mere appellate criticism and vague allegations of arbitrariness were insufficient.

Fundamentação extraída

For appeals against cantonal-law decisions, mere violation of cantonal law is not an independent ground. Alleged fundamental-right violations must be specifically and clearly argued; the appellant failed to do so despite prior warnings.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be waived and the request for free legal aid granted

Decisão extraída

Court costs were waived ex officio in view of the circumstances, and the request for free legal aid became moot.

Fundamentação extraída

Under Art. 66(1) second sentence BGG, costs could be dispensed with; therefore no separate decision on legal aid was needed.

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