Unfallversicherung: adäquater Kausalzusammenhang bei psychischen Beschwerden

8C_344/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV4 de ago. de 2009Dismissed

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Resumo

The Federal Supreme Court dismissed an appeal against a cantonal judgment upholding the insurer’s termination of accident benefits as of 31 December 2005. It held that the accident of 19 July 2005 was a medium accident at the lower end of the scale and that the later psychological complaints lacked adequate causal connection. The court also refused to consider the alternative request concerning pension entitlement and integrity compensation because it was insufficiently reasoned. The appellant was ordered to pay CHF 750 in costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 109 Abs. 3 BGG; adäquate Kausalität bei psychischen Unfallfolgen: Wird ein Unfall als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert, ist die Adäquanz nur bei besonders ausgeprägten, in der Rechtsprechung umschriebenen Kriterien zu bejahen. Bloss appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen nicht. Soweit ein Eventualantrag ohne hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid gestellt wird, ist darauf nicht einzutreten; das Bundesgericht kann in vereinfachtem Verfahren ohne Schriftenwechsel entscheiden, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist.

Texto completo

{T 0/2}
8C_344/2009

Urteil vom 4. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
M.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. Februar 2009.

In Erwägung,
dass M.________, geboren 1954, am 19. Juli 2005 einen Arbeitsunfall erlitt, als er bei einem Schritt rückwärts stürzte und den Kopf an einer Blechreinigungsmaschine anschlug,
dass die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nunmehr AXA Versicherungen AG), bei der M.________ obligatorisch unfallversichert war, die gesetzlichen Leistungen erbrachte,
dass die AXA Versicherungen AG nach Vornahme verschiedener Abklärungen ihre Leistungen - mit Ausnahme der für die Zeit vom 25. April bis 22. Mai 2006 während eines Kuraufenthaltes zu erbringenden Leistungen - auf den 31. Dezember 2005 einstellte (Verfügung vom 13. September 2006), was mit Einspracheentscheid vom 11. Juli 2007 bestätigt wurde,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 24. Februar 2009),
dass M.________ Beschwerde führen und beantragen lässt, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien "die eingestellten Leistungen seit 31. Dezember 2005 im Rahmen der 100 % Arbeitsunfähigkeit auszurichten"; eventualiter sei "die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen",
dass bezüglich der für die Beurteilung der geltend gemachten Leistungsansprüche massgebenden rechtlichen Grundlagen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Akten und die Rechtsprechung ausführlich dargelegt hat, weshalb zwischen dem Unfall vom 19. Juli 2005 und den ab Januar 2006 geltend gemachten psychischen Beschwerden des Versicherten kein adäquater Kausalzusammenhang besteht, so dass sich eine Prüfung der natürlichen Kausalität erübrigt, und die auf Ende 2005 verfügte bzw. einspracheweise bestätigte Leistungseinstellung des Unfallversicherers zu Recht erfolgt ist,
dass die letztinstanzliche Beschwerde, soweit sie sich in einer blossen Wiederholung der vorinstanzlichen Ausführungen erschöpft und sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinandersetzt, den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.), weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
dass es sich entgegen der Meinung des Beschwerdeführers beim Unfall vom 19. Juli 2005 nicht um einen schweren, sondern nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz um einen mittelschweren im Grenzbereich zu einem leichten Unfall im Sinne der Rechtsprechung gehandelt hat und die für die Bejahung der adäquaten Kausalität statuierten Voraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind,
dass auch sämtliche übrigen Einwände des Beschwerdeführers zu keiner andern Beurteilung zu führen vermögen,
dass demzufolge auf den Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass im Übrigen auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der "Rentenfrage" und der "Frage der Integritätsentschädigung" schon infolge fehlender Begründung der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht eingetreten werden kann,
dass sich somit die Beschwerde - soweit nicht unzulässig - als offensichtlich unbegründet erweist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung) und ohne Schriftenwechsel (Art. 102 BGG) zu erledigen ist,
dass bei diesem Ausgang die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. August 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Palavras-chave

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