Inadmissibility for insufficiently reasoned unemployment insurance appeal

8C_342/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV16 de mai. de 2013Inadmissible

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The Federal Supreme Court dismissed an unemployment insurance appeal as inadmissible because the insured person's submissions did not satisfy the statutory reasoning requirements. The appellant failed to engage with the cantonal court's decisive findings, in particular concerning insufficient job-search efforts and the number of required applications. The Court also waived court costs given the circumstances, rendering the request for legal aid moot.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 95 ff. BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; an appeal must specifically address the decisive reasoning of the challenged judgment and show, in a legally substantiated manner, which federal rights were violated. Mere appellatoric criticism or generalized assertions do not suffice. If the pleading fails to meet these minimum requirements, the appeal is not entered into in simplified procedure. In such a case, the Court may dispense with costs under Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG, and any request for legal aid becomes moot (consid. 2).

Texto completo

{T 0/2}
8C_342/2013

Urteil vom 16. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland, Bahnhofstrasse 32, 4133 Pratteln,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 19. März 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des R.________ vom 22. April 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 19. März 2013,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 24. April 2013 betreffend Gültigkeitsanforderungen an Beschwerden sowie bezüglich Beschwerdefrist, Kostenrisiken und Frage der Dossiereröffnung,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Beschwerde des Versicherten vom 5. Mai 2013 (Poststempel),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Eingaben des Versicherten diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere E. 3.3 f. des kantonalen Urteils bezüglich des in Frage stehenden Einstellungstatbestandes ungenügender Arbeitsbemühungen als nicht im Einzelnen nachgewiesenen persönlichen Bemühungen um Arbeit sowie der Anzahl der ab Juni 2012 notwendigen Stellenbewerbungen) auseinandersetzen und namentlich weder rügen noch aufzeigen, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt resp. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass hieran die in bloss pauschaler und nicht näher erläuterten, d.h. in nicht nachvollziehbarer Weise erhobenen Einwendungen des Beschwerdeführers, er habe "genug Bewerbungen gemacht", ebenso wenig etwas ändern wie die zum Vornherein unbehelflichen Ausführungen über die verschiedenen Zahlen notwendiger Arbeitsbemühungen bzw. die hier nicht Verfahrensgegenstand bildende Frage eines Zwischenverdienstes, weil auch insoweit gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,
dass deshalb keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer insbesondere auf die entsprechenden Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 24. April 2013 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass sich auch aus der vom Kantonsgericht Basel-Landschaft an das Bundesgericht überwiesenen Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. April 2013 keine andere Beurteilung ergibt, da diese Eingabe ebenfalls kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit sich das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Mai 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Palavras-chave

unemployment insuranceinadmissibilityreasoning requirementsjob-search effortsappeal admissibilitycourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal met the reasoning requirements of Art. 42 and Art. 108 BGG

Decisão extraída

The submissions did not sufficiently address the decisive reasoning of the cantonal judgment and did not show any admissible violation of federal law.

Fundamentação extraída

The appellant failed to engage specifically with the lower court's decisive findings on inadequate job-search efforts and the required number of applications; mere assertive and appellatoric criticism was insufficient.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged and whether legal aid became moot

Decisão extraída

No court costs were charged in view of the circumstances; the request for legal aid became moot.

Fundamentação extraída

Under the circumstances, the Court exercised discretion to waive costs, so the legal-aid request no longer required separate examination.

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