Appeal inadmissible against order to designate Swiss service address

8C_287/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV4 de jun. de 2013Inadmissible

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Resumo

The appellant challenged a Federal Administrative Court order requiring him, as a resident of the Philippines, to designate a Swiss address for service, failing which later decisions would be served by publication in the Federal Gazette. The Federal Supreme Court held that the order was an interlocutory decision and that the appellant did not demonstrate any irreparable disadvantage under Art. 93 BGG. The appeal was therefore manifestly inadmissible and was decided in summary procedure without written submissions. No court costs were imposed.

Regest

Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG; Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden betreffend Zustellungsdomizil; ein solcher prozessleitender Entscheid ist nur zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil dargetan und erkennbar ist oder wenn die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen würde. Die Begründungslast nach Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt, dass der Nachteil substanziiert aufgezeigt wird; fehlt es daran und ist ein irreparabler Nachteil auch nicht ersichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten (vgl. auch Art. 102 Abs. 1 BGG).

Texto completo

{T 0/2}

8C_287/2013

Urteil vom 4. Juni 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. April 2013 gegen die verfahrensleitende Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Februar 2013, worin der in den Philippinen wohnhafte V.________ zur Verzeigung eines Zustelldomizils in der Schweiz aufgefordert wird, ansonsten künftige Anordnungen und Entscheide im vorliegenden Verfahren dem Beschwerdeführer durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden,

in Erwägung,
dass die angefochtene Verfügung einzig die Verzeigung eines Zustelldomizils in der Schweiz betrifft, weshalb auf die darüber hinausgehenden Anträge nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Anordnung handelt, welche nur unter den für den Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481),
dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der angefochtene Entscheid - alternativ - einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden Nachteils in Frage kommt,
dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, inwiefern ihm durch die angedrohte Veröffentlichung von hoheitlichen Anordnungen im Bundesblatt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, wozu er übrigens nach Art. 42 Abs. 2 BGG gehalten wäre,
dass Derartiges aber auch nicht erkennbar ist, da das Bundesblatt über das Internet zugänglich ist () und der Beschwerdeführer über die dafür erforderlichen Voraussetzungen offenkundig verfügt,
dass er abgesehen davon gegenüber dem Gericht selbst und direkt einen Zustellungsempfänger bezeichnen kann, ohne deswegen in die Schweiz einreisen zu müssen, wovon er aber auszugehen scheint,
dass die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann,
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG und ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) erledigt wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Grünvogel

Palavras-chave

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