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8C_284/2010 ΓÇó Inadequate reasoning leads to non-entry on social insurance appeal
8C_284/2010Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV19 de abr. de 2010Inadmissible
B.________ filed a complaint with the Federal Supreme Court against a cantonal social insurance non-entry decision. The court held that the filing did not meet the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG, because it merely asked for review without explaining why the cantonal court had erred. In simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG, the court therefore did not enter into the complaint. It also waived court costs under Art. 66(1) sentence 2 BGG.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren: Die Beschwerdeschrift hat Begehren und eine hinreichende, gedrängte Begründung zu enthalten, in der darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Blosses Ersuchen um Überprüfung genügt den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Erwägungen 1-2).
{T 0/2}
8C_284/2010
Urteil vom 19. April 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 15. Februar 2010.
Nach Einsicht
in die Eingabe vom 17. März 2010 gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 15. Februar 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, wird darin doch lediglich um Überprüfung der Angelegenheit ersucht, ohne darzulegen, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. April 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel