Appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_267/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV1 de mai. de 2013Inadmissible

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The Federal Supreme Court held that the appeal by beco Berner Wirtschaft was inadmissible because it did not satisfy the statutory reasoning requirements. The appellant merely disputed the cantonal court’s factual findings and did not concretely show a violation of federal law or explain why the evidence assessment was arbitrary. The matter concerned an unemployment-insurance sanction for missing a meeting, which the cantonal court had set aside for lack of proof of a prior invitation. The Court therefore issued a non-entry decision and waived court costs.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde und Kostenfolge. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Kritik an der Sachverhaltsfeststellung oder Wiederholung der eigenen Sicht genügt nicht. Wird nicht konkret aufgezeigt, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung oder die daraus gezogenen Rechtsfolgen bundesrechtswidrig sein sollen, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei einem solchen Nichteintretensentscheid kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.

Texto completo

{T 0/2}
8C_267/2013

Urteil vom 1. Mai 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Februar 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. April 2013 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. Februar 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass die Feststellung des Sachverhalts abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Art. 105 Abs. 2 BGG) nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass es bei der Geltendmachung offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz nicht ausreicht, die Lage aus Sicht der Beschwerde führenden Person darzustellen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als falsch zu bezeichnen,
dass vielmehr im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder willkürlich dargelegt haben soll,
dass die Vorinstanz die von der Verwaltung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit d in Verbindung mit Art. 17 AVIG und Art. 21 f. AVIV verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen erstmaligen Versäumnisses eines Gesprächstermins mit der Begründung aufhob, die Annahme der Verwaltung, den Versicherten zu diesem Termin vorgängig eingeladen zu haben, sei beweismässig nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt,
dass die Beschwerdeführerin zwar diese Tatsachenfeststellung kritisiert, ohne indessen konkret aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die daraus abgeleiteten Rechtsfolgen rechtsfehlerhaft sein könnten,

dass sie auch sonst keine Rechtsverletzung genügend rügt,
dass damit der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. Mai 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Palavras-chave

unemployment insuranceappeal admissibilityreasoning requirementevidence assessmentnon-entrycourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the appeal met the Federal Supreme Court’s reasoning requirements

Decisão extraída

The appeal did not sufficiently show how the cantonal decision violated federal law.

Fundamentação extraída

The appellant merely challenged the facts and its own assessment, but did not specifically demonstrate why the lower court’s evidence evaluation or legal consequences were erroneous; the defect was manifest under Art. 42 and 108 BGG.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged

Decisão extraída

No court costs were levied.

Fundamentação extraída

Given the procedural outcome, the court waived costs under Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG.

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