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8C_249/2008 ΓÇó Appeal inadmissible for insufficient substantiation
8C_249/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV16 de mai. de 2008Inadmissible
The appellant challenged an IV matter before the Federal Supreme Court, but her filing did not satisfy the formal requirements for a federal appeal. The court held that the submissions contained no proper request and no adequate reasoning showing legal error or incorrect factual findings, even after the appellant had been notified of the defects and invited to correct them within the appeal period. The court therefore did not enter into the appeal in summary procedure. Because no court costs were imposed, the request for free legal aid was deemed moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Anforderungen an Antrag und Begründung der Beschwerde: Die Beschwerdeschrift muss ein rechtsgenügliches Begehren und eine in gedrängter Form abgefasste Begründung enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss pauschale oder unsubstantiierte Vorbringen genügen nicht, namentlich wenn keine konkrete Rüge der Sachverhaltsfeststellung oder der rechtlichen Würdigung erhoben wird. Wird trotz richterlicher Hinweisverfügung innert Frist keine genügende Verbesserung vorgenommen, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor und es ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Bei Verzicht auf Gerichtskosten erweist sich ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
{T 0/2}
8C_249/2008
Urteil vom 16. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. März 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 13. Februar 2008,
in die u.a. S.________ zugestellte Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. April 2008, wonach ihre Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von S.________ dem Bundesgericht am 13. April 2008 (Poststempel) zugesandte Eingabe nebst Beilagen,
in das nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 16. April 2008 betr. Kostenvorschuss von S.________ am 21. April 2008 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u. a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben der Beschwerdeführerin diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie - trotz der Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. April 2008 über die Formerfordernisse des Rechtsmittels - keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz