Termination of accident insurance benefits upheld for lack of ad hoc causation

8C_247/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV28 de jul. de 2009Dismissed

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Resumo Omnilex

The insured person challenged the insurer's termination of accident insurance benefits as of 1 May 2006 after a 2004 car accident and two later incidents in 2005. The Federal Court upheld the cantonal judgment, finding that no further treatment would materially improve the condition, that the complaints were not organically verifiable, and that the adequacy requirements for causation were not met. The court held that the 2005 events were minor accidents and that the 2004 accident, at most medium severity, did not satisfy the relevant adequacy criteria. The request for a new multidisciplinary expert opinion was refused under anticipatory assessment of evidence. The complaint was dismissed and CHF 750 in costs were charged to the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 6 Abs. 1 UVG; adäquater Kausalzusammenhang bei HWS-Distorsion und schleudertraumaähnlichen Verletzungen; antizipierte Beweiswürdigung. Bei Beschwerden ohne organisch hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden kann die natürliche Kausalität offen bleiben, wenn die Adäquanz eines allfälligen Zusammenhangs zu verneinen ist. Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem augenfälligen Geschehensablauf und den dabei einwirkenden Kräften. Bei leichten Unfällen scheidet Adäquanz ohne Weiteres aus; bei mittelschweren Unfällen ist sie nur zu bejahen, wenn ein relevantes Adäquanzkriterium besonders ausgeprägt oder mehrere Kriterien gehäuft erfüllt sind (consid. 3). Ein ergänzendes Gutachten ist entbehrlich, wenn gestützt auf die Akten eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig ist.

Texto completo

{T 0/2}
8C_247/2009

Urteil vom 28. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
H.________, vertreten durch Internationaler Rechtsdienst, Stjepan Huzjak,
Beschwerdeführerin,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Die 1956 geborene H.________ arbeitete als Geschäftsführerin bei der Firma X.________ GmbH und war damit bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft obligatorisch unfallversichert. Am 4. April 2004 erlitt sie einen Autounfall, als sie beim Einbiegen in eine Strasse das Vortrittsrecht missachtete und von einem herannahenden Fahrzeug seitlich hinten gerammt wurde. Dabei zog sie sich ein craniocervicales Beschleunigungstrauma mit cervicovertebralem und cervicospondylogenem Schmerzsyndrom zu. Der Unfallversicherer erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Während der Vornahme verschiedener Abklärungen und Behandlungen verletzte sich die Versicherte am 28. Januar 2005 erneut an der Halswirbelsäule und am Rücken, als ein Bus der Verkehrsbetriebe Y.________, in dem sie als Fahrgast mitfuhr, brüsk bremsen musste. Nach den hierauf durchgeführten Untersuchungen und Therapien zog sich die Versicherte am 24. August 2005 bei einem Sturz in einer Ferienwohnung starke Schmerzen am Rücken zu. In der Folge wurde u.a. beim Medizinischen Zentrum Z.________ ein Gutachten (vom 24. April 2006) eingeholt. Hernach stellte die Basler Versicherungs-Gesellschaft ihre Leistungen zufolge fehlender Unfallkausalität auf den 1.Mai 2006 ein (Verfügung vom 11. Oktober 2006). Diese Verfügung wurde mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2007 bestätigt.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 19. Januar 2009).

C.
Mit Beschwerde lässt H.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides der Basler Versicherungs-Gesellschaft sei diese zu verpflichten, "nach -neu- erfolgter Abklärung und polydisziplinäre(r) (Be)gutachtung die gesetzlichen Leistungen ab 01.05.2006 in der Höhe der ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit sowie Kosten der Behandlungen, nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten...". Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG [SR 832.20]) geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 u. 3.2 S. 181), insbesondere bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule und bei schleudertraumaähnlichen Verletzungen (BGE 134 V 109), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 1.Mai 2006 hinaus Leistungen für den Unfall vom 4. April 2004 bzw. die Ereignisse vom 28. Januar und 24. August 2005 zu erbringen hat. Dabei ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über das Datum der Leistungseinstellung hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Sodann hat als erstellt zu gelten, dass die von der Versicherten geklagten Beschwerden nicht auf einen organisch hinreichend nachweisbaren Gesundheitsschaden zurückzuführen sind. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann die Frage, ob die geklagten Beschwerden natürlich kausal durch die Unfallereignisse verursacht sind, dann offen gelassen werden, wenn die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges ohnehin zu verneinen ist (vgl. z.B. die Urteile 8C_698/2008 vom 27. Januar 2009 E. 3, 8C_468/2008 vom 25. September 2008 E. 5.3 und 8C_42/2007 vom 14. April 2008 E. 2).
Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Das kantonale Gericht qualifizierte den Autounfall vom 4. April 2004 als mittelschwer, die Ereignisse vom 28. Januar und 24. August 2005 als leichte Unfälle, was - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht zu beanstanden ist. Während die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges bei den als leicht zu qualifizierenden Ereignissen des Jahres 2005 mit der Vorinstanz ohne weiteres zu verneinen ist (vgl. E. 8.1 und 8.3 [S. 15 ff.] des angefochtenen Entscheides), wäre somit die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall vom 4. April 2004 und den ab 1. Mai 2006 noch bestehenden Beschwerden nur dann zu bejahen, wenn eines der relevanten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären. Dass dies vorliegend nicht der Fall ist, hat die Vorinstanz nach eingehender und sorgfältiger Würdigung der Akten zutreffend dargelegt, woran die Einwendungen der Beschwerdeführerin, mit denen sich das kantonale Gericht - soweit wesentlich - bereits einlässlich befasst hat, nichts zu ändern vermögen. Als unbehelflich erweisen sich auch die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen, welche - soweit überhaupt relevant - schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegen haben. Ohne dass es der von der Beschwerdeführerin beantragten Neubegutachtungen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 494 E. 1b; 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis; RKUV 2006 Nr. U 578 S. 176 E. 3.6; SVR 2001 IV Nr. 10 E. 4b S. 28) bedürfte, muss es daher bei der Feststellung sein Bewenden haben, dass ein Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 1. Mai 2006 hinaus zu Recht verneint worden ist.

4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juli 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Palavras-chave

accident insurancecausationadverse eventwhiplashadequacyevidence assessmentexpert opinioncourt costs

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether accident insurance benefits had to continue beyond 2006-05-01 for the 2004 and later incidents

Decisão extraída

No further entitlement existed beyond 2006-05-01 because no relevant ad hoc causation was established.

Fundamentação extraída

The court accepted the lower court's findings that no significant improvement was expected from further treatment and that the complaints were not organically verifiable. For the 2005 incidents, ad hoc causation was clearly absent because they were minor accidents. For the 2004 accident, the event was at most medium severity and none of the relevant adequacy criteria were met in a particularly marked or cumulative manner.

Questão jurídica principal

Whether a new multidisciplinary expert opinion had to be ordered

Decisão extraída

No. The request was rejected because the existing file permitted anticipatory evaluation of the evidence.

Fundamentação extraída

The requested additional examinations were unnecessary; the factual record was sufficient to decide the adequacy question and earlier evidence already covered the relevant materials.

Questão jurídica principal

How the federal costs should be allocated

Decisão extraída

The costs of the federal proceedings were imposed on the appellant.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the unsuccessful complaint.

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