Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

8C_230/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV9 de mai. de 2008Inadmissible

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Resumo

The appellant challenged a Lucerne administrative court order in an invalidity insurance matter and also sought damages and moral compensation. The Federal Supreme Court held that it had no original jurisdiction over those compensation claims and that, in any event, the appeal failed to meet the mandatory reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not address the lower court's decisive reasoning. The court therefore did not enter into the appeal under Art. 108 BGG. No federal court costs were charged.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Voraussetzungen des Nichteintretens. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, welche Rechtssätze inwiefern verletzt sein sollen; blosse appellatorische Vorbringen oder Hinweise auf ausserhalb des Rechtsmittels liegende Vorgänge genügen nicht. Soweit eine Eingabe Begehren enthält, für deren Beurteilung dem Bundesgericht die originäre Zuständigkeit fehlt, ist darauf nicht einzutreten. Erfüllt die Eingabe diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, kommt das vereinfachte Nichteintretensverfahren nach Art. 108 BGG zur Anwendung (vgl. consid. 1 ff.).

Texto completo

{T 0/2}
8C_230/2008

Urteil vom 9. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20. Februar 2008.

Nach Einsicht
in die Eingabe des F.________ vom 22. März 2008 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. Februar 2008,
in Erwägung,
dass die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG entgegenzunehmende Eingabe vom 22. März 2008 zum vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche erhebt, weil für die Beurteilung solcher Ansprüche nicht das Bundesgericht, sondern erstinstanzliche Rechtspflegeorgane zuständig sind,
dass sodann für das Rechtsmittel der Beschwerde die gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG vorgeschriebenen Gültigkeitserfordernisse erfüllt sein müssen, wonach die Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten haben, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, des Art. 273 Abs. 1 BStP sowie des Art. 90 Abs. 1 und des Art. 108 Abs. 2 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Rechtsverletzungen gegeben sind, d.h. nunmehr welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht - soweit diese sich nicht schon aus den vorerwähnten zuständigkeitsrechtlichen Gründen zum vornherein als unzulässig erweist - nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt,
dass hieran auch die in der Beschwerde vorgetragenen Ausführungen bezüglich der mit dem Verwaltungsgerichtspräsidenten der Vorinstanz geführten Gespräche und die ihm gegenüber angegebenen Gründe für die Ablehnung der Rechtsvertreter sowie der mit dem Fall befassten Verwaltungsrichterin und deren verweigerte Akteneinsicht nichts ändern, weil diese Vorgänge die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung der Beschwerde nicht zu ersetzen vermögen,

dass schliesslich die Vorsprachen nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers mündlich erfolgt sind, obwohl das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer vor seinem entsprechenden Schreiben vom 14. Februar 2008 ausdrücklich darüber informiert hatte, dass Gespäche nicht stattfinden könnten, weil das Verfahren schriftlich durchgeführt würde (Schreiben vom 5. Februar 2008),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der IV-Stelle Luzern schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Widmer Batz

Palavras-chave

social insuranceadmissibilityreasoned appealnon-entryjurisdictioncosts