Non-entry on appeal for insufficient reasoning

8C_2/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV14 de mar. de 2008Inadmissible

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Resumo

The appellant challenged a decision of the Aargau cantonal insurance court in a social-insurance matter. The Federal Supreme Court found that the appeal did not comply with the statutory requirements of Art. 42 BGG because it lacked specific, issue-related reasoning. The Court had already warned the appellant that the defect could only be cured within the appeal period, but no correction was filed. In simplified procedure, the Court therefore refused to enter into the appeal and charged the appellant with court costs of CHF 300.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Die Beschwerde muss einen hinreichend bestimmten Antrag und eine sachbezogene Begründung enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Begründung hat sich mit den für den Entscheid wesentlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und die Beanstandungen in gedrängter Form darzulegen; pauschale oder bloss appellatorische Vorbringen genügen nicht. Wird ein solcher Mangel trotz gerichtlichem Hinweis nicht innert Beschwerdefrist behoben, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
8C_2/2008

Urteil vom 14. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
G.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau, Rain 53, 5000 Aarau, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. November 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 13. November 2007,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. Januar 2008 an G.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Dezember 2007 diesen Begründungsanforderungen nicht gerecht wird,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, zumal die Mitteilung des Bundesgerichts vom 3. Januar 2008, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse des Rechtsmittels hingewiesen und die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels aufmerksam gemacht wurde, unbeantwortet geblieben ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Palavras-chave

admissibilityreasoned appealnon-entrysocial insurancecourt costs