Non-entry on inadequate unemployment insurance appeal

8C_186/2013Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV13 de mar. de 2013Dismissed

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Resumo

The Federal Supreme Court held that the insured person's filing against the Zurich Social Insurance Court judgment did not satisfy the requirements for a valid federal appeal. The submission lacked a sufficiently specific request and did not engage with the cantonal court's reasoning or show a reviewable violation of law or manifestly incorrect fact-finding. The Court therefore declined to enter into the appeal in simplified proceedings under Art. 108 BGG. Given the circumstances, it waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerde. Die Rechtsschrift muss ein hinreichend bestimmtes Begehren und eine sachbezogene Begründung enthalten; erforderlich ist die konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Darlegung, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Bloss allgemein gehaltene oder nicht auf den Entscheid bezogene Ausführungen genügen nicht. Ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig, kann im vereinfachten Verfahren ohne Ansetzung einer Nachfrist auf sie nicht eingetreten werden. Von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.

Texto completo

{T 0/2}
8C_186/2013

Urteil vom 13. März 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des L.________ vom 4. März 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2012,

in Erwägung,
dass vorliegend fraglich erscheint, aber offenbleiben kann, ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. März 2013 als rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 -48 BGG; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.) oder zufolge Fristversäumnis des Rechtsmittels als unzulässig zu betrachten ist, weil auf die Beschwerde wegen ungültiger Rechtsmittelerhebung ohnehin nicht eingetreten werden kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt,

dass nämlich ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; vgl. auch 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit Hinweisen),

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. März 2013 den vorerwähnten Anforderungen mit Bezug auf ein rechtsgenügliches Begehren sowie eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht wird, wobei sich der Versicherte namentlich nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder als auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,

dass somit kein formgültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Palavras-chave

admissibilityappeal reasoningnon-entrysimplified proceedingscourt costsunemployment insurance