No disability pension where full work capacity found

8C_180/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV13 de mai. de 2008Dismissed

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Resumo

The claimant challenged the cantonal judgment confirming the IV Office's refusal of a disability pension and job placement. The Federal Supreme Court held that the lower court had thoroughly assessed the medical evidence and was entitled to rely on the psychiatric expert opinion rather than the treating psychiatrist. It found no obvious error in the factual findings that the claimant remained fully capable of working in his former and in adapted employment. As the appeal had no prospect of success, it was decided in simplified procedure and the appellant was ordered to pay court costs of CHF 500.

Regest

Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG, Art. 28 Abs. 1 IVG; assessment of disability and evidentiary value of medical reports: The determination of work capacity is primarily a question of fact. The reviewing court will not substitute its own assessment for that of the cantonal authority unless the findings are manifestly inaccurate or based on a legal error. A reasoned expert report may be preferred over the opinion of a treating physician; the latter's special relationship of trust may, in doubtful cases, justify a cautious evidentiary assessment. If the insured person remains fully capable of working in the former occupation or in adapted work, the conditions for a disability pension are not met (consid. 2-3). Where an appeal is manifestly unfounded, it may be decided under Art. 109 BGG with summary reasoning, and court costs are charged to the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Texto completo

{T 0/2}
8C_180/2008

Urteil vom 13. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
D.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle X.________,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. Januar 2008.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 10. November 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1950 geborenen D.________ um Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung ab, da er gemäss den medizinischen Unterlagen in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiter in der Wäschereizentrale sowie in jeder behinderungsangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Gleichzeitig verneinte sie auch den Anspruch auf Arbeitsvermittlung.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Januar 2008 ab.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG).

2.
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG, Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Grundsätze hinsichtlich des Beweiswertes ärztlicher Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat die medizinischen Unterlagen umfassend und sorgfältig gewürdigt und zu allen einschlägigen ärztlichen Einschätzungen Stellung genommen. Dabei hat es mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Sachverhalt vollständig abgeklärt ist. In tatsächlicher Hinsicht hat es festgestellt, dass der Beschwerdeführer sowohl aus psychischer wie auch aus somatischer Sicht in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist.

3.2 Die in der Beschwerde ans Bundesgericht erhobenen Einwendungen vermögen an der vorinstanzlichen Betrachtungsweise nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das kantonale Gericht habe übersehen, dass er an Morbus Scheuermann, Atemproblemen, Beschwerden der Halswirbelsäule, einer schweren depressiven Entwicklung und hohem Blutdruck leide, und damit die somatischen Beschwerden völlig ignoriert, ist die Rüge unbegründet. Denn die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die medizinischen Berichte dargelegt, dass die erhobenen Befunde auch gesamthaft betrachtet keine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu begründen vermögen. Ebenso hat es ausgeführt, weshalb dem in beweismässiger Hinsicht umfassenden und in seinen Schlussfolgerungen überzeugenden psychiatrischen Gutachten des Dr. med. S.________ der Vorzug zu geben ist gegenüber dem Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.________. Mit dem Einwand einer Ermessensüberschreitung vermag der Beschwerdeführer keine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung darzutun. Entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung hat das kantonale Gericht den behandelnden Ärzten nicht Befangenheit vorgeworfen, sondern lediglich auf die konstante Rechtsprechung abgestellt, wonach der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden kann und soll, dass Hausärzte, aber auch behandelnde Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteil I 655/05 vom 20. März 2006).

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet, ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung i.V. Kopp Käch

Palavras-chave

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