Non-entry due to insufficient reasoning in social welfare appeal

8C_178/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV9 de abr. de 2009Inadmissible

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Resumo Omnilex

R.________ appealed a decision of the Administrative Court of the Canton of Zurich in a social welfare matter. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG and failed to substantiate any violation of constitutional rights under Art. 106 Abs. 2 BGG. Because the appellant merely изложed his own view of the facts and asked for a general review of legality, the Court did not enter into the appeal. Court costs were waived.

Sumário Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 95 ff. BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; qualifizierte Rügepflicht bei Beschwerden gegen kantonalrechtlich begründete Entscheide. Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie bloss die eigene Sachverhaltsdarstellung wiedergibt und ohne klare, detaillierte Darlegung behauptet, der angefochtene Entscheid sei rechtswidrig. Bei Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist konkret aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid solche Rechte verletzt; eine allgemeine Kritik oder ein blosses Begehren um Überprüfung der Rechtmässigkeit genügt nicht. Mangels hinreichender Begründung ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten; Kosten können unter den Voraussetzungen von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Texto completo

{T 0/2}
8C_178/2009

Urteil vom 9. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Schlieren, Sozialbehörde, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Februar 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Februar 2009 (Poststempel), ergänzt durch weitere Eingaben vom 21. und 25. Februar 2009 (Poststempel), gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 6. Februar 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer, namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll,
dass es demnach nicht genügt - wie vorliegend - einzig seine Sicht des Tatsächlichen darzulegen und darüber hinaus das Gericht lediglich in allgemeiner Weise darum zu bitten, die Rechtmässigkeit des angefochtenen Entscheids zu überprüfen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. April 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Palavras-chave

non-entryreasoning requirementsconstitutional complaintsocial welfarecost waiverqualified duty to substantiate

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Questão jurídica principal

Whether the federal complaint met the statutory reasoning requirements.

Decisão extraída

No. The complaint did not sufficiently show, with specific and detailed arguments, how the cantonal decision violated constitutional rights or other admissible federal grounds.

Fundamentação extraída

For appeals against a decision based on cantonal law, mere violation of cantonal law is not a самостоятельный federal ground; constitutional complaints must be specifically and clearly substantiated. The appellant only presented his view of the facts and asked the court in general terms to review legality.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged.

Decisão extraída

No court costs were levied.

Fundamentação extraída

The court waived costs under the statutory rule allowing such waiver in this type of non-entry decision.

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