Invalid income calculation under SUVA DAP profiles

8C_161/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV6 de out. de 2009Dismissed

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the insured person’s appeal against SUVA and the Lucerne administrative court. It held that the invalid income could properly be determined from the average wages in the selected DAP profiles, not from their minimum wages. Given the claimant’s vocational background and remaining capacity, an average wage remained plausible despite age and shoulder limitations. The Court granted free legal aid, waived court costs, and awarded the appointed lawyer CHF 2,800 from the federal treasury.

Sumário Omnilex

Art. 16 ATSG in connection with Art. 18 Abs. 1 UVG; determination of invalid income by means of SUVA DAP profiles. Under the DAP system, the average wages of the selected, representative workplace profiles are in principle decisive; a further deduction for personal or occupational circumstances is generally not warranted, because medical limitations are reflected in the choice of profiles and the wage range within the DAP sheets allows due consideration of individual factors. Where the insured person’s vocational biography indicates transferable qualifications, an average wage may be assumed notwithstanding advanced age and reduced physical capacity (consid. 3).

Texto completo

{T 0/2}
8C_161/2009

Urteil vom 6. Oktober 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Leuzinger, Niquille,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 7. Januar 2009.

Sachverhalt:

A.
Der 1946 geborene B.________ war seit 1995 bei der Firma L.________ AG als Bau-Facharbeiter A angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Am 7. Juni 2005 stürzte er von einer Leiter (Dreitritt) und verletzte sich an der rechten Schulter. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 22. Dezember 2006 diagnostizierte Dr. med. A.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, SUVA, einen Status nach Schulterluxation rechts mit persistierenden Beschwerden bei nachgewiesener transmuraler Partialruptur der Supraspinatussehne und Status nach Läsion der langen Bizepssehne. Dem Patienten seien über Kopf oder auf Brusthöhe zu verrichtende Arbeiten, das Heben von Lasten über 5 kg körperfern sowie das Steigen auf Leitern und Gerüste nicht mehr zumutbar; hiegegen vermöge er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit körpernahem Heben von Lasten bis 10 kg ganztags auszuüben. Mit Verfügung vom 4. Mai 2007 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. April 2007 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 19 % und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 10 % zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 30. August 2007).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 7. Januar 2009).

C.
Mit Beschwerde lässt B.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. April 2007 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 31 % auszurichten. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es darf im Übrigen weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen (Art. 107 Abs. 1 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist einzig die vorinstanzliche Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens als einer wesentlichen Voraussetzung für die Bestimmung des Invaliditätsgrades (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 UVG).

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 30. August 2007 zur Festsetzung des Invalideneinkommens die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen, was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Er macht aber geltend, es sei nicht das Mittel der in den fünf ausgewählten (und unbestritten repräsentativen) DAP-Blättern angegebenen Durchschnittslöhne, sondern das Mittel der darin angegebenen Minimaleinkommen massgebend. Zur Begründung führt er aus, wegen seines Alters (im Zeitpunkt des Rentenbeginns über sechzig Jahre alt), der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit und -belastbarkeit, seines Ausländerstatus sowie des Umstands, dass er in einem völlig fremden Erwerbsbereich neu tätig werden müsse, vermöge er den Durchschnittsverdienst nicht mehr zu erreichen.

3.2 Gemäss BGE 129 V 472 E. 4.2.3. S. 482 dient das DAP-System dazu, aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten zu ermitteln, weshalb Abzüge von den gestützt darauf festgelegten Erwerbseinkommen grundsätzlich nicht sachgerecht sind. Zum einen
wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE (Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur der Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann. In mehreren folgenden Urteilen hat das Bundesgericht festgestellt, dass zur Festlegung des Invalideneinkommens grundsätzlich vom Mittelwert der Durchschnittslöhne der fünf ausgewählten und im konkreten Fall repräsentativen DAP-Blätter auszugehen ist (vgl. Urteile 8C_356/2008 vom 10. Dezember 2008 E. 5, 8C_72/2008 vom 26. Juni 2008 E. 5.2, 8C_639/2007 vom 4. Februar 2008 E. 4.3, und U 405/05 vom 19. Juni 2006 E. 4.2).

3.3 Der Beschwerdeführer übersieht, dass das Mittel der Durchschnittslöhne der fünf ausgewählten Arbeitsplätze von Fr. 51'958.- unter demjenigen aller in Frage kommenden Arbeitsgelegenheiten (Fr. 52'812.-) liegt, die SUVA mithin die geltend gemachten persönlichen Umstände zumindest teilweise berücksichtigt hat. Weiter ist den Auskünften des Versicherten im Verwaltungsverfahren (Bericht der SUVA vom 2. Mai 2005) zu entnehmen, dass er in seinem Heimatland nach Erfüllung der obligatorischen Schulzeit eine vierjährige Ausbildung zum Elektriker absolvierte und in diesem Beruf während mehreren Jahren erwerbstätig war. Nach einer Weiterbildung zum Maurer/ Schaler war er ab 1987 in der Schweiz im Bausektor, zuletzt als Bau-Facharbeiter der Kategorie A beschäftigt. Angesichts dieser beruflichen Entwicklung ist ohne weiteres anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auch in Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters sowie der eingeschränkten Schulterbeweglichkeit und -belastbarkeit rechts eher qualifizierte Arbeiten zu verrichten vermag und jedenfalls auf dem für ihn in Frage kommenden Arbeitsmarkt mit einem durchschnittlichen Lohn rechnen kann. Ergänzend mag darauf hingewiesen werden, dass für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Einkommen im mittleren Alter massgebend ist, wenn sich das vorgerückte Alter erheblich auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt (Art. 28 Abs. 4 UVV). Der vorinstanzliche Entscheid ist daher in Bezug auf die Festlegung des hypothetischen Invalideneinkommens nicht zu beanstanden.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

5.
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vorläufige Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts oder einer unentgeltlichen Anwältin) kann stattgegeben werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde insgesamt nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 371 E. 5b S. 372 mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu imstande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder

Palavras-chave

invalidity pensioninvalid incomeDAP profileslegal aidcourt-appointed counselunemployment-capacity assessmentsocial insurance

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the hypothetical invalid income should be based on the average or the minimum of the selected DAP wages.

Decisão extraída

The invalid income was correctly determined using the average of the DAP average wages; no reduction to the minimum wage was required.

Fundamentação extraída

Under the DAP system, the selected profiles already account for medical limitations, and personal factors generally do not justify a further deduction. The SUVA had already used an average lower than the average of all suitable jobs, and the claimant’s vocational background supported the expectation of an average wage.

Questão jurídica principal

Whether the claimant was entitled to a higher invalidity pension from 1 April 2007.

Decisão extraída

No higher pension was warranted because the challenged invalid income assessment stood.

Fundamentação extraída

Since the calculation of invalid income was upheld, the resulting invalidity degree of 19% remained unchanged.

Questão jurídica principal

Whether the claimant qualified for free legal aid and appointed counsel in the federal proceedings.

Decisão extraída

Yes, legal aid was granted because indigence was shown, the appeal was not hopeless, and legal representation was necessary.

Fundamentação extraída

The statutory conditions for unentgeltliche Rechtspflege were met.

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