Appeal withdrawn; proceedings discontinued and no costs

8C_145/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV6 de mar. de 2009Withdrawn

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Resumo

The appellant withdrew his federal appeal against the judgment of the St. Gallen Social Insurance Court. The Federal Court therefore discontinued the proceedings by order and waived court costs. The order was communicated to the parties, the cantonal court, and the State Secretariat for Economic Affairs.

Regest

Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde führt zum Abschreibungsentscheid. Wird die Beschwerde vor Bundesgericht zurückgezogen, sind die Verfahren abzuschreiben; eine materielle Prüfung entfällt. Die Kostenregelung richtet sich nach Art. 66 Abs. 2 BGG, wonach bei den Umständen des Einzelfalls auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (consid. 1).

Texto completo

{T 0/2}
8C_145/2009

Verfügung vom 6. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
K.________, Beschwerdeführer,

gegen

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen, Unterstrasse 4, 9000 St. Gallen, Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 22, 9000 St. Gallen.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Januar 2009.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 17. Februar 2009, worin K.________ die Beschwerde vom 11. Februar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Januar 2009 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Palavras-chave

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