Social insurance appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_140/2014Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV7 de mar. de 2014Dismissed

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Resumo

The Federal Supreme Court dealt with a social insurance appeal against a cantonal judgment of the Canton of Schwyz. It held that the appellant's submission failed to satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG because it did not sufficiently engage with the decisive reasoning of the lower court and was essentially appellatory and repetitive. Despite an explicit warning and an opportunity to remedy the defect within the appeal period, no adequate submission followed. The court therefore did not enter into the appeal and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; an appeal is inadmissible if it lacks a sufficiently reasoned challenge to the decisive considerations of the lower judgment. The appellant must, in compressed form, demonstrate how the contested decision violates federal law; mere appellatory criticism or repetition of prior submissions is insufficient (consid. 1). Where the filing is manifestly deficient and remains uncured despite a judicial warning, the Court may decide in simplified procedure not to enter into the matter. In such circumstances, costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG (consid. 2).

Texto completo

{T 0/2}

8C_140/2014

Urteil vom 7. März 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 9. Januar 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der C.________ vom 13. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 9. Januar 2014,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 14. Februar 2014, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),

dass die Beschwerde vom 13. Februar 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - nicht in hinreichender Weise mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass zudem die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde zur Hauptsache appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung weitgehende Wiederholungen der bereits vor dem erstinstanzlichen Gericht eingereichten Rechtsschrift enthält, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, namentlich keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 14. Februar 2014 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei die entsprechende Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. März 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Palavras-chave

social insuranceappeal admissibilityreasoning requirementappellatory criticismsimplified procedurecourt costs