Non-entry for insufficiently reasoned appeal

8C_138/2008Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV11 de abr. de 2008Dismissed

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Resumo

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the cantonal judgment on supplementary benefits to AHV/IV. It held that the appellant's submissions failed to meet the basic requirements of Art. 42 BGG because they lacked a proper request and sufficient reasoning. The request for free legal process became moot because the court waived the levying of court costs under Art. 66 para. 1 sentence 2 BGG. The judgment was issued in the simplified procedure.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Eintreten auf eine Beschwerde setzt einen rechtsgenüglichen Antrag und eine in gedrängter Form abgefasste Begründung voraus, welche aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt es daran, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor und das Bundesgericht tritt im vereinfachten Verfahren nicht ein. Bloss pauschale oder appellatorische Vorbringen genügen nicht, namentlich wenn weder eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung noch eine rechtsfehlerhafte rechtliche Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wird ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Texto completo

{T 0/2}
8C_138/2008

Urteil vom 11. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Januar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 13. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 9. Januar 2008 und das nach Erlass u.a. der Verfügung vom 22. Februar 2008 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde vom 13. Februar 2008 wie auch die weiteren Eingaben des Versicherten den vorerwähnten Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Palavras-chave

supplementary benefitsinadmissibilityreasoned appealformal requirementsfree legal processcourt costs