Non-entry for insufficiently reasoned appeal in disability insurance case

8C_137/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV13 de mar. de 2009Dismissed

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Resumo

The appellant challenged a Zurich social insurance judgment in an invalidity insurance matter, but the Federal Supreme Court found that the appeal failed to satisfy Art. 42 BGG because it merely reproduced the lower-court submissions and did not address the reasoning of the appealed judgment. A later filing by Dr. H. did not help because it was submitted after the appeal period expired. The Court therefore refused to enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. As an exception, no court costs were charged, making the request for legal aid moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten, wenn sich die Rechtsschrift nicht in sachbezogener Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Die bloße Wiederholung einer vorinstanzlichen Eingabe genügt den Begründungsanforderungen nicht. Nachträgliche Eingaben vermögen einen solchen Mangel nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht zu heilen. Im vereinfachten Verfahren kann auf eine offensichtlich unzulässige Beschwerde ohne Weiterungen nicht eingetreten werden. Werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben, wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.

Texto completo

{T 0/2}
8C_137/2009

Urteil vom 13. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
U.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. Dezember 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Februar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2008 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 9. Februar 2009 betreffend fehlende Beilage am 17. Februar 2009 erfolgte Nachreichung des vollständigen vorinstanzlichen Entscheides,
in die dem Bundesgericht von Dr. med. H.________ am 23. Februar 2009 (Poststempel) zugesandte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht genügt, indem die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift sich praktisch mit derjenigen deckt, welche der Beschwerdeführer vor Sozialversicherungsgericht eingereicht hat: mit Ausnahme eines im dritten Absatz der Beschwerdebegründung eingefügten Zusatzes ("und vom SVGW"), welchem im vorliegenden Zusammenhang keine Relevanz zukommt, entspricht die letztinstanzliche Begründung wortwörtlich der schon vor Sozialversicherungsgericht eingereichten; sie setzt sich somit in keiner Weise mit den Erwägungen des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheides auseinander und legt nicht - auch nicht in gedrängter Form - dar, inwiefern diese Bundesrecht verletzen,

dass daher die Beschwerdeschrift den Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.),
dass hieran auch die nachträgliche Eingabe des Dr. H.________ für den Beschwerdeführer vom 23. Februar 2009 (Poststempel) schon deshalb nichts ändert, weil sie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht worden ist,
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zu den in Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG festgehaltenen Mängeln: vgl. BGE BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247 f. mit Hinweisen - ausser Betracht fällt,
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Palavras-chave

admissibilityreasoning requirementsocial insuranceinvalidity insurancenon-entrylegal aidcourt costs