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8C_130/2009 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
8C_130/2009Tribunal Federal / Divisão de Direito Público IV6 de mar. de 2009Dismissed
B. appealed a cantonal social welfare judgment of the Zurich Administrative Court concerning welfare assistance. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements: in a case involving cantonal law, the appellant had to show specifically which constitutional rights were violated and how, but instead merely criticized the application of cantonal rules and the SKOS guidelines as incorrect, disproportionate, and impractical. The court therefore treated the appeal as manifestly inadmissible, did not enter into it in simplified proceedings, and exceptionally waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an eine Beschwerde gegen einen auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid. Bei Rügen betreffend kantonales Recht genügt die blosse Beanstandung der Unrichtigkeit, Unverhältnismäßigkeit oder Unzweckmässigkeit der Anwendung kantonaler Normen nicht. Vielmehr ist klar und anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzutun, welche verfassungsmässigen Rechte inwiefern verletzt sein sollen; der qualifizierten Rügepflicht wird durch pauschale Hinweise, namentlich auf das Gleichheitsgebot, nicht Genüge getan. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1).
{T 0/2}
8C_130/2009
Urteil vom 6. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Richterswil, Gemeindehaus, 8805 Richterswil,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Judith Widmer.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. Dezember 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 5. Februar 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 4. Dezember 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher der Beschwerde führenden Person (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294), namentlich klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht insbesondere nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem er jedenfalls nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch das angefochtene Urteil des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen, woran auch u.a. der blosse - in unsubstanziierter Weise vorgetragene - Hinweis auf das Rechtsgleichheitsgebot nichts ändert,
dass sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf beschränkt, die von den kantonalen Behörden im vorliegenden Fall getroffene Anwendung kantonalen Rechts - bzw. der als kantonale Regelungen zur Anwendung gelangenden SKOS-Richtlinien - als unrichtig resp. unverhältnismässig und unzweckmässig zu rügen, was nach dem Gesagten keinen zulässigen Beschwerdegrund bilden kann,
dass deshalb die Eingabe vom 5. Februar 2009, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, keine hinreichende Begründung enthält und daher kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, dem Bezirksrat Horgen und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz