Standing in complaint over sale of inherited share

7B.75/2004Tribunal Federal / Divisão Penal II17 de mai. de 2004Dismissed

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Resumo Omnilex

R.L., a member of an heir community, challenged the realization of a seized hereditary share after the estate property had already been sold and the heirs paid out. The Thurgau supervisory authority had held that he lacked a sufficient personal prejudice. The Federal Supreme Court agreed that objections against the district court's decision were not cognizable, that several factual and procedural arguments were either unsupported or inadmissible, and that Art. 12 VVAG did not require the supervisory authority to order liquidation of the heir community. The complaint was therefore dismissed insofar as it was entered upon.

Sumário Omnilex

Art. 18 SchKG; Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 12 VVAG; standing in supervisory complaint against realization of a seized hereditary share; delimitation vis-à-vis inheritance-law disputes among co-heirs. A member of an heir community is in principle entitled to file a complaint, but standing additionally requires a direct legal or factual prejudice from the challenged enforcement measure. The realization of the seized share of one co-heir does not confer standing on another co-heir merely because he alleges a different inheritance quota or further estate claims. Questions concerning the existence, dissolution, or liquidation of the heir community are distinct from enforcement measures and cannot be pursued through the complaint against realization; the competent inheritance-law mechanisms must be used instead (consid. 2.1-2.4).

Texto completo

{T 0/2}
7B.75/2004 /bnm

Urteil vom 17. Mai 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
R.L.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Gegenstand
Verwertung eines Erbanteils.

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 22. März 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
K.L.________, W.L.________, M.L.________, J.L.________, R.L.________ und H.L.________ bilden eine Erbengemeinschaft. Zum Nachlass gehört eine Liegenschaft in X.________. Gestützt auf eine Betreibung von B.A.________ pfändete das Betreibungsamt Y.________ den Erbanteil von W.L.________. Da sich die Erbengemeinschaft über die Art der Verwertung nicht einigen konnte, ersuchte das Betreibungsamt das Gerichtspräsidium Kreuzlingen am 26. November 2001 um entsprechende Anordnung. Mit Verfügung vom 21. November 2003 schrieb das Gerichtspräsidium Kreuzlingen das Verfahren als gegenstandslos ab, nachdem die Liegenschaft veräussert worden war (Erwerb durch K.L.________) und die Erben ihren Erbanteil ausbezahlt erhalten hatten. Derjenige von W.L.________ war B.A.________ überwiesen worden.
Der von R.L.________ dagegen eingereichte Rekurs, welcher vom Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs als Beschwerde nach Art. 18 SchKG entgegengenommen worden war, hatte keinen Erfolg.
Mit Eingabe vom 14. April 2004 hat R.L.________ den Beschluss des Obergerichts vom 22. März 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen die Aufhebung dieses Entscheids.
2.
2.1 Die Vorinstanz führt aus, zur Erhebung einer betreibungsrechtlichen Beschwerde sei nur befugt, wer durch einen Entscheid der Zwangsvollstreckungsorgane in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen sei und dadurch materiell oder formell eine Beschwer erleide, so dass er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids habe. R.L.________ sei (bzw. war) Mitglied der Erbengemeinschaft L.________. Grundsätzlich sei seine Aktivlegitimation zur Beschwerdeführung somit gegeben. Hingegen sei er durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert, nachdem er einzig geltend mache, er und zwei der Geschwister, unter anderem W.L.________, hätten einen zusätzlichen Erbanspruch in der Höhe von mindestens Fr. 7'000.--. Träfe diese Auffassung zu, müsste dieser Erbteil zwar ebenfalls verwertet werden; hieran hätte aber in diesem Verfahren einzig die Gläubigerin ein Interesse geltend machen können. Diese habe sich indessen mit der ihr überwiesenen Summe zufrieden gegeben bzw. habe sich nicht gegen die Abschreibungsverfügung verwahrt; unbestritten sei ferner, dass die Gläubigerin nicht zu Lasten der anderen Geschwister L.________ befriedigt worden sei, da der dem Betreibungsamt überwiesene Betrag tatsächlich W.L.________ zugestanden habe. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens sei nicht die Erbteilung, sondern die Verwertung des Erbanteils von W.L.________ gewesen, weshalb auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden könne.
2.2 Von Vornherein nicht gehört werden können die Rügen des Beschwerdeführers mit Bezug auf den Entscheid des Bezirksgerichts Kreuzlingen, denn Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 19 Abs. 1 SchKG ist lediglich der Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde.
2.3 Mit dem weiteren Vorbringen, mit der Überweisung des Geldes an das Betreibungsamt hätte zugewartet werden müssen, bis die Erbschaft definitiv geteilt worden sei, wird nicht ansatzweise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargetan, inwiefern das Obergericht mit der Verneinung einer Beschwer des Beschwerdeführers Bundesrecht verletzt haben soll. Das Gleiche gilt auch für die Rüge, mit der Auflösung der Erbengemeinschaft würden noch Kosten entstehen, welche vorab abgezogen werden müssten. Davon abgesehen hätte der Beschwerdeführer diesen tatsächlichen Einwand bereits im kantonalen Verfahren geltend machen können (Art. 79 Abs. 1 OG).
Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, wenn der Erbanteil von W.L.________ nicht stimme, dann stimme auch sein Anteil nicht. Auch auf diesen Einwand kann nicht eingetreten werden, denn die Behauptung, dass die Quote dieses Miterben nicht korrekt ermittelt worden sein soll, geht aus dem angefochtenen Beschluss, dessen Feststellungen für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), nicht hervor.
2.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, gestützt auf Art. 12 VVAG hätte das Betreibungsamt oder ein Verwalter die zur Herbeiführung der Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses erforderlichen rechtlichen Vorkehrungen anordnen müssen. Die Bemerkung des Obergerichts sei falsch, dass er Mitglied der Erbengemeinschaft gewesen sei.

Diesen Einwänden ist vorauszuschicken, dass das Gerichtspräsidium Kreuzlingen als Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 10 VVAG tätig geworden ist. Dabei war zu prüfen, ob der gepfändete Erbanteil als solcher verwertet werden kann, oder ob die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens herbeigeführt werden muss. Diese rein vollstreckungsrechtlichen Massnahmen haben grundsätzlich nichts mit den Erbansprüchen der Miterben des Schuldners zu tun. Der Beschwerdeführer scheint dies zu vermischen und übersieht, dass Art. 12 VVAG nicht zur Anwendung gelangt, da die Aufsichtsbehörde eine Liquidation nicht hätte anordnen können, denn bei einer Erbengemeinschaft hätte das Betreibungsamt gemäss Art. 12 Satz 2 VVAG die nach Art. 609 ZGB zuständige Behörde zur Mitwirkung veranlassen müssen (vgl. BGE 110 III 46). Es obliegt deshalb dem Beschwerdeführer, eine Einigung mit den übrigen Erben nach Art. 607 ZGB anzustreben oder allenfalls die Hilfe des Richters in Anspruch zu nehmen (Art. 611 Abs. 2 ZGB), wenn er der Ansicht ist, die Erbengemeinschaft bestehe noch bzw. es sei nicht definitiv geteilt worden.
3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Dieses Urteil wird den Parteien, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungsamt Y.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau, als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

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Questão jurídica principal

Whether the appellant had standing to complain against the supervisory decision on realization of the inherited share.

Decisão extraída

He was formally entitled to complain as a member of the heir community, but the court held that he lacked the required personal prejudice from the challenged order.

Fundamentação extraída

The realization concerned only the seized share of W.L.; any alleged additional inheritance rights of the appellant and other siblings did not create a protectable interest in this enforcement proceeding. The creditor alone could insist on realizing any further share, and it did not object to the closure of the proceedings.

Questão jurídica principal

Whether earlier-instance objections and arguments about the estate division and liquidation measures were admissible before the Federal Supreme Court.

Decisão extraída

No. Challenges directed at the decision of the district court were inadmissible, and the remaining arguments did not show a federal-law violation or relied on facts not established in the binding record.

Fundamentação extraída

Only the decision of the upper supervisory authority could be challenged, and the appellant did not demonstrate how the cantonal court's refusal to recognize standing violated federal law. Factual objections about shares and additional costs were either late or unsupported by the binding findings.

Questão jurídica principal

Whether Art. 12 VVAG required the enforcement office or a liquidator to take measures to dissolve the heir community before realizing the share.

Decisão extraída

No. Art. 12 VVAG did not apply in the manner invoked by the appellant; the supervisory authority could not itself order a liquidation, and the enforcement office would have had to involve the authority competent under Art. 609 ZGB.

Fundamentação extraída

The court distinguished between enforcement measures and inheritance-law claims between co-heirs. If the appellant believed the community still existed or the estate had not been definitively divided, he had to seek agreement with the other heirs or judicial assistance under the inheritance rules.

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