Debt enforcement complaint inadmissible on merits; filed in time

7B.75/2003Tribunal Federal / Divisão Penal II16 de mai. de 2003Inadmissible

Abrir fonte

Resumo

In a debt-enforcement complaint, the Federal Court first held that the appeal was timely because the cantonal decision had been deemed served when the pickup period expired and the complaint was posted on the last day of the statutory term. On the merits, however, the appellant’s objections to the cantonal authority’s fact-finding and to an alleged violation of the right to be heard were not cognizable in this procedure. The court held that the hearing complaint should have been raised by constitutional complaint and that the factual findings, including the finding of domicile in T., were binding absent a demonstrated federal-law or obvious-error defect. The appeal was therefore not entered into.

Regest

Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 63 Abs. 2 OG; admissibility of complaint against cantonal debt-enforcement supervisory decisions and binding force of factual findings: service by registered court mail is completed upon expiry of the unclaimed collection period, whereupon the ten-day complaint period begins to run. Objections alleging denial of the right to be heard fall within constitutional complaint proceedings and are inadmissible in the ordinary debt-enforcement complaint. The Federal Court is bound by cantonal factual findings unless they were made in violation of federal rules of evidence or are based on an obvious oversight; a mere divergent factual interpretation is insufficient (consid. 2-5).

Texto completo

{T 0/2}
7B.75/2003 /min

Urteil vom 16. Mai 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
N.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Betreibungsort,

Beschwerde gegen das Urteil vom 26. Februar 2003.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
In der von der Bank K.________ gegen N.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... forderte das Betreibungsamt T.________ diesen mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 auf, bis spätestens 20. Dezember 2002 vorzusprechen, da gegen ihn Betreibungshandlungen zu vollziehen seien.

Die Beschwerde, mit der N.________ verlangte, es seien sämtliche Betreibungshandlungen des Betreibungsamtes T.________ gegen ihn einzustellen, weil er seit Ende 2001 keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz habe, wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn am 26. Februar 2003 ab.

Mit einer vom 24. März 2003 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt N.________ Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
2.
2.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde sandte ihren Entscheid - an die Adresse "Strasse Z.________, T.________" - zunächst als Gerichtsurkunde. Nachdem die Abholfrist von sieben Tagen, die am 14. März 2003 endete, ungenutzt verstrichen war, wurde die Sendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Vorinstanz zurückgeleitet, worauf diese den Entscheid nochmals mit gewöhnlicher Post aufgab.
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (dazu BGE 127 III 173 E. 1a S. 175) wurde die Zehn-Tage-Frist von Art. 19 Abs. 1 SchKG am 14. März 2003 ausgelöst. Sie endete mithin am 24. März 2003. Die an diesem Tag zur Post gebrachte Beschwerde ist demnach rechtzeitig eingereicht worden.
3.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hält in Würdigung einer Reihe von tatsächlichen Umständen fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in T.________ Wohnsitz habe. So sei er namentlich Mieter der Liegenschaft an der Strasse Z.________ in T.________, wo seine Ehefrau und die Kinder wohnten und auch er selbst sich regelmässig aufhalte. Der Beschwerdeführer wechsle zwar ständig die Adresse, doch seien diese Änderungen nicht mit der Begründung eines Wohnsitzes verbunden.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz verschiedene Abklärungen getroffen und deren Ergebnis berücksichtigt habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Darin liege eine Missachtung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er rügt damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, wozu er staatsrechtliche Beschwerde hätte erheben müssen (vgl. Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Hier ist auf die Rüge nicht einzutreten.
5.
Feststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörden zu den tatsächlichen Gegebenheiten sind für die erkennende Kammer verbindlich, es sei denn, sie seien unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder beruhten auf einem offensichtlichen Versehen (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Derartige Mängel sind hier nicht dargetan. Was der Beschwerdeführer zu gewissen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ausführt, beschränkt sich darauf, diesen eine andere Bedeutung beizumessen. Die Vorbringen sind ihrerseits tatsächlicher Natur und hier daher unzulässig. Dass die Annahme der kantonalen Aufsichtsbehörde, er habe in T.________ Wohnsitz, angesichts ihrer tatsächlichen Feststellungen gegen Bundesrecht verstosse, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Bank K.________), dem Betreibungsamt T.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

debt enforcementdomicileservice of processright to be heardadmissibilitybinding factual findings