Non-entry on debt enforcement complaint and cost order

7B.74/2005Tribunal Federal / Divisão Penal II12 de mai. de 2005Inadmissible

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The complainant challenged a second reminder and fee invoice in enforcement proceedings after the cantonal supervisory authorities had refused relief for lack of standing. The Federal Court held that the recusal request was abusive and could not be entertained. It further found the complaint insufficiently reasoned, noted that constitutional and cantonal-law complaints were inadmissible in this procedure, and confirmed that the complainant had not shown standing. The application for legal aid and fee waiver became moot. Because the recourse was brought abusively, the complainant was ordered to pay a CHF 500 court fee.

Sumário Omnilex

Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 43 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 81 OG; Art. 17 SchKG; Art. 20a Abs. 1 SchKG: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie die bundesrechtliche Begründungspflicht nicht erfüllt; erforderlich ist die kurze Darlegung, welche Bundesrechtssätze inwiefern verletzt sein sollen. Im Verfahren nach Art. 19 SchKG sind Rügen der Verfassungs- oder kantonalen Rechtsverletzung ausgeschlossen. Die Beschwerdelegitimation setzt eine eigene Beschwer voraus; fehlt diese, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ein pauschales, missbräuchliches Ausstandsbegehren ist unbeachtlich. Trotz grundsätzlicher Kostenfreiheit des Verfahrens können bei mutwilliger Rechtsverfolgung Gerichtskosten auferlegt werden; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos, soweit es auf eine nach Fristablauf unzulässige Ergänzung der Beschwerde zielt.

Texto completo

{T 0/2}
7B.74/2005 /blb

Urteil vom 12. Mai 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Kosten/Gebührenrechnung,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 4. April 2005 (NR050030/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
X.________ erhob Beschwerde gegen die zweite Mahnung vom 14. Februar 2005 betreffend die Gebührenrechnung Nr. xxxx vom 4. August 2004 über den Betrag von Fr. 157.50 in der Betreibung Nr. xxxx des Betreibungsamtes Zürich 9. Das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 2. März 2005 nicht ein, weil dem Beschwerdeführer als nichtbeteiligtem Dritten die Beschwerdelegitimation fehle. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die Beschwerde von X.________ mit Beschluss vom 4. April 2005 ab.

X.________ hat den Beschluss der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Zustellung am 12. April 2005) mit Beschwerdeschrift vom 22. April 2005 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und verlangt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Gebührenrechnung. Weiter ersucht er um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Auf das pauschale und damit missbräuchliche Ausstandsbegehren gegen die erkennende Kammer bzw. deren Mitglieder kann nicht eingetreten werden.
3.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers offensichtlich nicht.
3.1 Auf den Vorwurf des Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe mit ihrem Entscheid die UNO-Menschenrechtspakte, die EMRK, verschiedene Verfassungsbestimmungen (u.a. Art. 29, Art. 46, Art. 49 BV) sowie kantonales Recht verletzt, kann nicht eingetreten werden. Im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG kann weder ein Verstoss gegen Normen mit Verfassungsrang noch eine Verletzung kantonalen Rechts gerügt werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 128 III 244 E. 5a S. 245; 122 III 34 E. 1 S. 35).
3.2 Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Beschwerdelegitimation (vgl. BGE 129 III 595 E. 3 S. 597) verkannt habe, wenn sie (unter Hinweis auf die ausführlichen erstinstanzlichen Erwägungen) zur Auffassung gelangt ist, der Beschwerdeführer sei durch die angefochtene Mahnung bzw. Gebührenrechnung nicht beschwert und daher zur Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG nicht legitimiert. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Anhaltspunkte zum Eingreifen in das Verfahren von Amtes wegen (Art. 22 Abs. 1 SchKG) bestehen nicht.
4.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
5.
5.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Gleiches gilt für sein Gesuch um unentgeltlichen Rechtsbeistand: Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verlangt damit die Beschwerdeergänzung durch einen unentgeltlich zu gewährenden Rechtsbeistand. Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG handelt es sich indessen um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift nicht hätte berücksichtigt werden können (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31).
5.2 Der Beschwerdeführer ist sodann bereits von den kantonalen Aufsichtsbehörden unter Hinweis auf die Kostenfolgen darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Beschwerde an Mutwilligkeit grenze. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe und in missbräuchlicher Weise an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich in dieser Sache vor, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen.

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

debt enforcementstandingadmissibilityreasoning requirementrecusallegal aidcourt costsabusive filing

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the recusal request against the deciding chamber had to be considered

Decisão extraída

The blanket and abusive recusal request could not be entertained.

Fundamentação extraída

It was submitted in a general, abusive manner without specific grounds.

Questão jurídica principal

Whether the federal complaint was sufficiently reasoned to be heard on the merits

Decisão extraída

The complaint did not satisfy the statutory reasoning requirements and could not be entered into.

Fundamentação extraída

The filing did not briefly and specifically show which federal law provisions were violated and how.

Questão jurídica principal

Whether constitutional and cantonal-law grievances could be raised in this debt-enforcement complaint

Decisão extraída

Such grievances could not be reviewed in this procedure.

Fundamentação extraída

In the complaint under Art. 19 SchKG, violations of constitutional norms or cantonal law are not admissible grounds.

Questão jurídica principal

Whether the complainant had standing to challenge the reminder and fee invoice

Decisão extraída

The complainant was not shown to be affected and thus lacked standing.

Fundamentação extraída

The court accepted the lower authority's view that the complainant was not directly aggrieved by the reminder/fee invoice.

Questão jurídica principal

Whether legal aid and waiver of court costs had to be granted

Decisão extraída

The requests became moot; the requested supplementary legal assistance could not affect the expired complaint deadline.

Fundamentação extraída

Debt-enforcement complaints are generally cost-free, and any belated supplement would not have been considered after expiry of the peremptory deadline.

Questão jurídica principal

Allocation of court costs

Decisão extraída

Court costs were imposed on the complainant because the recourse was abusive and without good cause.

Fundamentação extraída

The appeal was pursued in a vexatious manner despite warnings about the cost consequences.

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