Federal debt enforcement complaint inadmissible for insufficient substantiation

7B.71/2004Tribunal Federal / Divisão Penal II5 de jul. de 2004Inadmissible

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Z. filed a debt enforcement request against the Dielsdorf District Court, which the enforcement office returned. After the cantonal supervisory authorities transferred the complaint and the Zurich Higher Court refused to enter into it, Z. brought the matter before the Federal Supreme Court and requested suspensive effect. The Federal Supreme Court held that the complaint lacked the required substantiation under Art. 79 OG, since the appellant did not show how the upper authority had misapplied the appeal object under Art. 18 SchKG and could not rely on cantonal law or constitutional arguments in this procedure. The complaint was therefore not entertained, the suspensive-effect request became moot, and the appellant was ordered to pay CHF 500 in costs for vexatious litigation.

Sumário Omnilex

Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 18, 19 und 20a Abs. 1 SchKG; Beschwerde gegen Nichteintretensentscheid der oberen Aufsichtsbehörde: Die Beschwerdeschrift hat kurz und präzise darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie verletzt sein sollen. Wird nicht aufgezeigt, weshalb die Vorinstanz das Anfechtungsobjekt nach Art. 18 SchKG verkannt haben soll, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Rügen bloss kantonalrechtlicher oder verfassungsrechtlicher Natur sind im Verfahren nach Art. 19 SchKG unzulässig. Bei Mutwilligkeit können trotz grundsätzlicher Kostenlosigkeit des Verfahrens Kosten auferlegt werden (E. 2 und 4).

Texto completo

{T 0/2}
7B.71/2004 /rov

Urteil vom 5. Juli 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Rechtsverweigerung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 29. März 2004 (NR040032/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Z.________ stellte am 13. Januar 2004 beim Betreibungsamt Dielsdorf das Betreibungsbegehren gegen das Bezirksgericht Dielsdorf für eine Forderung von über 1,8 Mio. Franken. Mit Verfügung vom 15. Januar 2004 wies das Betreibungsamt das Begehren zurück. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Dielsdorf als unterer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Mit Beschluss vom 1. März 2004 überwies das Bezirksgericht Dielsdorf (gestützt auf den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2004) die Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich zur Behandlung. Gegen diesen Überweisungsbeschluss gelangte Z.________ an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche auf die Beschwerde mit Beschluss vom 29. März 2004 nicht eintrat.

Z.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 18. April 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Nichteintretensentscheid sei aufzuheben. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Nichteintretensbeschlusses erwogen, dass der Überweisungsbeschluss der unteren Aufsichtsbehörde einen Zwischenentscheid darstelle, der mit Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG nicht anfechtbar sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde das Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, der Beschluss der Erstinstanz, mit welchem die Beschwerde an eine andere untere Aufsichtsbehörde zur Behandlung überwiesen wurde, stelle keinen anfechtbaren Entscheid dar. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von Normen des kantonalen Rechts oder der Bundesverfassung rügt, sind seine Vorbringen im Verfahren nach Art. 19 SchKG unzulässig. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
3.
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Weise erfolgen sollte.

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Dielsdorf und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

debt enforcementinadmissibilitysubstantiation requirementintermediate decisionsupervisory complaintvexatious litigationcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the federal debt enforcement complaint was sufficiently substantiated and admissible against the cantonal non-entry decision.

Decisão extraída

The complaint did not meet the substantiation requirements and could not be entertained.

Fundamentação extraída

Under Art. 79(1) OG, the appellant had to briefly show which federal rules were violated and how. He failed to address the upper authority's view that the transfer decision was an unappealable intermediate decision under Art. 18 SchKG, and cantonal-law or constitutional complaints were not admissible in this SchKG procedure.

Questão jurídica principal

Whether the request for suspensive effect had to be decided separately.

Decisão extraída

The request became moot once the court issued its judgment.

Fundamentação extraída

Because the complaint was not entered into, there was no remaining need for a separate suspensive-effect ruling.

Questão jurídica principal

Whether the appellant should bear costs for vexatious litigation.

Decisão extraída

Court costs were imposed on the appellant because the complaint was brought without valid grounds.

Fundamentação extraída

Although the debt enforcement complaint procedure is generally free of charge, costs may be charged in cases of vexatious conduct under Art. 20a(1) SchKG.

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