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7B.68/2001 ΓÇó Revision request declared inadmissible in debt enforcement case
7B.68/2001Tribunal Federal / Divisão Penal II30 de mar. de 2001Inadmissible
X. sought revision of a Federal Supreme Court judgment of 9 February 2001 concerning a seizure notice in debt enforcement. The Court held that the application did not invoke a valid revision ground under Art. 136 OG: the allegations attacked the prior legal assessment rather than showing omitted requests or overlooked decisive facts. The revision request was therefore not entered into. The request for suspensive effect became moot, and the applicant was ordered to pay a court fee of CHF 300.
Art. 136 lit. c und d OG; Revision eines bundesgerichtlichen Urteils; die Revision dient nicht der Korrektur angeblich unrichtiger Rechtsanwendung oder der Neubewertung bereits berücksichtigter Tatsachen. Ein Revisionsgrund liegt nur vor, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind oder erhebliche, in den Akten liegende Tatsachen aus Versehen unberücksichtigt blieben; bloss beanstandete Begründungsmängel der Vorbringen oder rechtliche Kritik genügen nicht. Das Revisionsgesuch ist unzulässig, wenn der Gesuchsteller keinen tauglichen Revisionsgrund substantiiert dartut (E. 2).
[AZA 0/2]
7B.68/2001/min
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
In Sachen
X.________, Gesuchstellerin,
betreffend
Revision des Urteils der Schuldbetreibungs- und
Konkurskammer des Bundesgerichts vom 9. Februar 2001
(7B. 26/2001),
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
__________________________________________
1.- Mit Urteil vom 9. Februar 2001 ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts auf die Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss vom 12. Januar 2001 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs betreffend Pfändungsankündigung nicht eingetreten und hat ihr die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegt. Mit Eingabe vom 10. März 2001 ersucht X.________ (rechtzeitig) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils und beruft sich auf die Revisionsgründe gemäss Art. 136 lit. c und d OG.
2.- Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist gemäss Art. 136 OG zulässig, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Die Gesuchstellerin bestreitet vergeblich, die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen nicht gemäss den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG begründet zu haben; die Begründung eines Begehrens ist kein Antrag im Sinne von Art. 136 lit. c OG und eine Rüge keine Tatsache im Sinne von Art. 136 lit. d OG (Poudret, Commentaire LOJ, N. 4 u. 5 zu Art. 136). Im Wesentlichen bringt die Gesuchstellerin - wie bereits im Beschwerdeverfahren - sinngemäss vor, die in Betreibung gesetzte Forderung sei rechtswidrig und der Rechtsöffnungsentscheid sei nichtig bzw. nicht rechtskräftig, und kritisiert diesbezüglich die rechtlichen Erwägungen im Urteil des Bundesgerichts. Die Revision nach Art. 136 lit. d OG ist indessen nicht zulässig zur Korrektur der angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung von (berücksichtigten oder als unwesentlich bewusst nicht berücksichtigten) Tatsachen oder einer angeblich unrichtigen Rechtsauffassung des Bundesgerichts (BGE 96 I 279 E. 3). Da die Gesuchstellerin insgesamt nicht darlegt, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sein soll, kann auf ihr Gesuch um Revision nicht eingetreten werden (Art. 140 OG; Escher, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 8.28).
3.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben in dieser Sache unbeantwortet abgelegt werden.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Gesuchsgegner (Kanton Zürich, vertreten durch das Kassationsgericht des Kantons Zürich, Gerichtskasse, Grossmünsterplatz 1, Postfach, 8022 Zürich), dem Betreibungsamt Zürich 4 und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. März 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: