Late SchKG complaint against seizure

7B.51/2003Tribunal Federal / Divisão Penal II7 de mai. de 2003Inadmissible

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Resumo

The Federal Tribunal did not enter into the debtor's SchKG complaint against a seizure carried out by the Turgi debt enforcement office. It held that the appeal period was 10 days, not 30, and that the filing of 4 March 2003 was therefore late. In addition, the complaint did not satisfy the duty to briefly and clearly state the alleged federal-law violations, and it could not be treated as a constitutional complaint. The cantonal supervisory decision was thus left undisturbed.

Regest

Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 78 Abs. 1 OG, Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; timeliness and substantiation requirements for the SchKG complaint. The complaint against a decision of the upper cantonal supervisory authority in debt-enforcement matters is subject to a 10-day period from receipt of the decision. A filing lodged after expiry of that period is inadmissible. Independently thereof, the complaint must indicate, in concise form, which federal-law rules were violated and in what respect; mere disagreement with the result or unsubstantiated criticism is insufficient. A submission that already fails the requirements of Art. 90 Abs. 1 lit. b OG cannot be treated as a constitutional complaint.

Texto completo

{T 0/2}
7B.51/2003 /min

Urteil vom 7. Mai 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gegenstand
Pfändung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 11. Februar 2003 (BE.2002.00064).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Turgi vollzog in den gegen Z.________ laufenden Betreibungen (Nr. aaa und Nr. bbb) am 16. Oktober 2002 die Pfändung (Gruppe Nr. ccc). Hiergegen erhob der Betreibungsschuldner Beschwerde, welche der Gerichtspräsident 1 des Bezirksgerichts Baden als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen am 6. Dezember 2002 abwies (soweit darauf eingetreten wurde). Auf Beschwerde hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 11. Februar 2003 den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid.

Z.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 4. März 2003 (Postaufgabe) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung (Art. 80 OG) keine Gegenbemerkungen angebracht. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Der Beschwerdeführer führt zur Rechtzeitigkeit seiner Beschwerdeführung aus, dass er die 30-tägige Frist zur Erhebung der Beschwerde eingehalten habe und die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, wonach innert 10 Tagen Beschwerde nach Art. 19 SchKG zu erheben ist, nicht beachtlich sei. Seine Auffassung geht fehl. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zuhanden des Bundesgerichts ausdrücklich als "SchKG"-Beschwerde bezeichnet. Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 78 Abs. 1 OG) für die Weiterziehung des Entscheides der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 11. Februar 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts begann für den Beschwerdeführer mit Entgegennahme dieses Entscheides am 18. Februar 2003 mit dem 19. Februar zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am Freitag, 28. Februar 2003. Auf die am 4. März 2003 der Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene und somit verspätete Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
3.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden ohnehin nicht den Anforderungen nach Art. 79 Abs. 1 OG genügen, wonach in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Ausstandsregeln gemäss Art. 10 SchKG unrichtig angewendet habe; ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, seine Zahlungen an das Betreibungsamt würden nicht die an der Pfändung vom 16. Oktober 2002 (Gruppe Nr. ccc) teilnehmenden Betreibungen (Nr. aaa und Nr. bbb) betreffen. Im Übrigen könnte die Eingabe des Beschwerdeführers nicht als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden, da sie offensichtlich bereits an den Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG scheitert, wonach klar und kurz gefasst darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76).
4.
Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Turgi und dem Obergericht des Kantons Aargau, Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

debt enforcementseizuredeadlineadmissibilitysubstantiationsupervisory complaint