Conditions for postponing foreclosure under Art. 123 SchKG

7B.30/2003Tribunal Federal / Divisão Penal II28 de fev. de 2003Dismissed

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Resumo

The debtor challenged a cantonal supervisory decision refusing to postpone the foreclosure of pledged real estate under Art. 123 SchKG and to set installment payments. The Federal Court held that no prior installment payment is required with the request, but the debtor must credibly demonstrate repayment ability. The cantonal findings that the property could not soon be sold at a price covering the debt and that the offered monthly payments were insufficient were binding. New factual allegations were inadmissible on appeal. The complaint was dismissed insofar as admissible; the request for suspensive effect became moot.

Regest

Art. 123 SchKG, Art. 143a SchKG; postponement of realization of pledged real estate and installments: a postponement may be granted only if the debtor credibly shows that the debt can be amortized by regular, appropriate installments. The law does not require the debtor to make an initial payment already with the application. The installment amount and due dates are to be fixed by the enforcement officer having regard to both debtor and creditor interests. On federal complaint, factual findings of the cantonal authority are binding absent a demonstrated violation of federal evidentiary rules or an obvious inadvertence; new facts and allegations are inadmissible. Where repayment capacity is not credibly shown, refusal of postponement is upheld (consid. 2).

Texto completo

{T 0/2}
7B.30/2003 /bnm

Urteil vom 28. Februar 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Hans Ulrich Kobel, Casinoplatz 8, Postfach 490, 3000 Bern 7,

gegen

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Gegenstand
Verwertungsaufschub,

Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Januar 2003.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
In der von der Bank X.________ gegen ihn eingeleiteten Betreibung Nr. ... auf Grundpfandverwertung stellte Z.________ mit Eingaben vom 3. und 11. September 2002 beim Betreibungsamt A.________ das Begehren, die Verwertung des Pfandobjekts (Grundstück Nr. ... in B.________) um 12 Monate hinauszuschieben und angemessene Abschlagszahlungen festzusetzen. Das Betreibungsamt liess Z.________ durch Schreiben vom 18. September 2002 wissen, dass ohne schriftliches Einverständnis der Grundpfandgläubigerin zu einem weiteren Aufschub die Zwangsverwertung am 3. Dezember 2002 durchgeführt würde.

Die von Z.________ gegen die betreibungsamtliche Verfügung vom 18. September 2002 erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn am 27. Januar 2003 ab.

Z.________ nahm das Urteil der kantonalen Aufsichtsbehörde am 30. Januar 2003 in Empfang. Mit einer vom 7. Februar 2003 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und erneuert das Begehren um Gewährung eines Verwertungsaufschubs.

Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

Mit Eingabe vom 18. Februar 2003 ersucht der Beschwerdeführer darum, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.
Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen an das Betreibungsamt, kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben (Art. 123 Abs. 1 SchKG). Höhe und Verfalltermine der Abschlagszahlungen werden vom Betreibungsbeamten festgesetzt, der die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen hat (Art. 123 Abs. 3 SchKG). Nach Art. 143a SchKG gelten diese Bestimmungen auch für die Verwertung von Grundstücken.
2.1 Die kantonale Aufsichtsbehörde hat vorab zutreffend darauf hin- gewiesen, dass die Gewährung eines Verwertungsaufschubs nicht vom Einverständnis des Gläubigers abhänge. Indessen hält sie dafür, dass der Aufschub aus andern Gründen zu Recht verweigert worden sei. So sei schon die erste Voraussetzung nicht erfüllt, habe doch der Beschwerdeführer noch keine Rate bezahlt. Ausserdem stellt die Vorinstanz fest, dass 2,6 Mio. Franken in Betreibung gesetzt worden seien und die pfandgesicherte Forderung (unter Berücksichtigung der Zinsen) Fr. 2'805'255.55 betrage. Zur Rückzahlung des Kapitals müssten somit monatliche Raten von Fr. 200'000.--, zur Tilgung von Kapital und Zinsen solche von rund Fr. 215'800.-- erbracht werden. Der Beschwerdeführer biete indessen nur Fr. 11'000.-- im Monat. Abgesehen davon, dass ein Schuldner, der einen namhaften Zinsbetrag habe auflaufen lassen und zwei Kontokorrente massiv überzogen habe, seinen Leistungswillen nur schwerlich zu doku- mentieren vermöge, habe der Beschwerdeführer seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse bisher noch nicht umfassend offen gelegt. Es sei schliesslich auch nicht anzunehmen, dass es ihm gelingen werde, die grosse Liegenschaft in Kürze kostendeckend zu verkaufen.
2.2 Der Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde ist insofern nicht beizupflichten, als das Gesetz nicht verlangt, dass der Schuldner mit der Einreichung des Aufschubsgesuchs von sich aus eine erste Abschlagszahlung zu leisten hätte (deren Höhe er ja selbst festlegen müsste).

Was vom Beschwerdeführer zu den zusätzlichen Erwägungen der Vorinstanz ausgeführt wird, ist sodann jedoch nicht geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht darzutun: Unter Hinweis darauf, dass er die Abschlagszahlungen zur Hauptsache mit dem Erlös aus dem angestrebten Verkauf zu leisten gedenke, hält der Beschwerdeführer die Auffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde, es müssten gleichmässige Raten (von 200'000 Franken) bezahlt werden, für unhaltbar. Indessen hat die Vorinstanz erklärt, es sei nicht davon auszugehen, dass es ihm gelingen werde, die Liegenschaft in Kürze kostendeckend zu verkaufen. Diese Annahme ist tatsächlicher Natur und deshalb für die erkennende Kammer verbindlich, zumal der Beschwerdeführer keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dartut und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Bei den Hinweisen des Beschwerdeführers, sein Sohn, der ebenfalls Arzt sei, kläre derzeit die Finanzierungsmöglichkeiten (für einen Erwerb des Grundstücks) ab und es laufe ein Inserat in der Schweizerischen Ärztezeitung, handelt es sich um neue und mithin unzulässige Vorbringen (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz OG). Mit dem - nicht näher substantiierten - Vorwurf, die kantonale Aufsichtsbehörde habe die "entsprechenden tatsächlichen Verhältnisse" gar nicht abgeklärt, verkennt der Beschwerdeführer, dass es an ihm gelegen hätte, das zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit Geeignete vorzutragen.

Sind die Rügen zur Verneinung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers unbehelflich, braucht dessen Vorbringen zum Leistungswillen nicht erörtert zu werden.
3.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten abzuweisen. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Ge- such, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

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