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7B.262/2003 ΓÇó Non-entry on debt-enforcement complaint for lack of substantiation
7B.262/2003Tribunal Federal / Divisão Penal II6 de jan. de 2004Inadmissible
The debtor challenged the seizure valuation of a computer system fixed at CHF 1,800 and also alleged that the enforcement office had been misled regarding returned photo equipment. The Federal Court held that the complaint did not satisfy the substantiation requirements of Art. 79 OG, that the valuation issue was not shown to involve an abuse of discretion, and that the Court was bound by the supervisory authority’s factual findings. It therefore did not enter into the complaint. No party compensation was awarded and the proceedings were free of charge.
Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; Art. 19 Abs. 1 SchKG: Anforderungen an die Beschwerdebegründung und Kognition bei Ermessensfragen; die Schätzung gepfändeter Gegenstände ist eine Ermessensfrage, in die nur bei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens eingegriffen wird. Die Beschwerde muss konkret dartun, welche Bundesrechtssätze verletzt sein sollen und weshalb. Neue oder abweichende Sachverhaltsbehauptungen sind unzulässig, soweit das Bundesgericht an die vorinstanzlichen Feststellungen gebunden ist. Das Beschwerdeverfahren nach SchKG ist grundsätzlich kostenlos; eine Parteientschädigung entfällt.
{T 0/2}
7B.262/2003 /rov
Urteil vom 6. Januar 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Pfändung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. November 2003.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Trins pfändete in der Betreibung Nr. ... gegen Z.________ (Schuldner) unter anderem eine Computeranlage, welche es in der Pfändungsurkunde auf Fr. 1'800.-- schätzte. Dagegen erhob Z.________ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs und rügte in erster Linie, dass der Schätzungsbetrag für die Computeranlage viel zu hoch sei. Mit Entscheid vom 18. November 2003 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab.
Z.________ gelangt mit Beschwerde vom 11. Dezember 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ungültigkeitserklärung der Pfändungsurkunde.
Die Aufsichtsbehörde hat unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf Gegenbemerkungen (Art. 80 Abs. 1 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Es ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall überhaupt zur Beschwerdeführung legitimiert ist, macht er doch nicht eigene, sondern nur Gläubigerinteressen geltend. So bringt er insbesondere vor, dass die Gläubiger vorsätzlich durch das Betreibungsamt getäuscht würden. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann: Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist nämlich in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1 S. 50). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.
Bei der Schätzung eines gepfändeten Gegenstandes handelt es sich um eine Ermessensfrage. Das Bundesgericht kann im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 19 Abs. 1 SchKG nur prüfen, ob das eingeräumte Ermessen überschritten oder missbraucht wurde, d.h., ob sachfremde Kriterien berücksichtigt oder rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen worden sind (BGE 101 III 32 E. 1 S. 33; 120 III 79 E. 1 S. 81). Der Beschwerdeführer legt nicht substantiiert dar, inwiefern im vorliegenden Fall ein solcher Missbrauch oder eine Überschreitung des Ermessens durch die Aufsichtsbehörde gegeben sein soll, sondern begnügt sich im Wesentlichen damit, die Schätzung als überrissenen Fantasiepreis zu bezeichnen. Darauf kann nicht eingetreten werden.
3.
Unzulässig ist zudem das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe dem Betreibungsbeamten den Originalbeleg über die Rücksendung der Fotoausrüstung vorgelegt. Die Aufsichtsbehörde hat diesbezüglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Belege zugestellt habe, welche den Nachweis über die Retournierung der Fotoausrüstung erbringen würden. Das Bundesgericht ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren an diese tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 107 III 1 E. 1 S. 2; 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).
4.
Damit kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Trins und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Januar 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: