Inadmissible complaint for lack of substantiation in debt enforcement case

7B.26/2004Tribunal Federal / Divisão Penal II8 de abr. de 2004Inadmissible

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Z.________ challenged a debt-collection proceeding before the Federal Supreme Court, arguing that it was an impermissible duplicate collection because an earlier proceeding had already existed. The court held that the complaint was insufficiently reasoned under Art. 79(1) OG: the appellant did not explain why the cantonal supervisory authority's reasoning was wrong, nor did he show any error in the relevant factual findings. It also held that complaints about guardianship measures and disciplinary action against enforcement officers were outside the scope of the procedure. The complaint was therefore not entered into.

Sumário Omnilex

Art. 79 Abs. 1 OG; Begründungsanforderungen der Beschwerde im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; Nichteintreten bei ungenügender Substantiierung. Die Beschwerdeschrift muss kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen und inwiefern. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Wird die kantonale Beurteilung zur behaupteten Mehrfachbetreibung nicht in der nach Art. 79 OG erforderlichen Weise angefochten, tritt die Kammer auf die Beschwerde nicht ein. Rügen betreffend vormundschaftliche Massnahmen oder Disziplinarmassnahmen gegen Betreibungsorgane sind im Verfahren nach Art. 17 SchKG unzulässig; Gegenstand des Rechtsmittels können einzig Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes sein (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG).

Texto completo

{T 0/2}
7B.26/2004 /rov

Urteil vom 8. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.

Gegenstand
Mehrfachbetreibung,

SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 11. Februar 2004 (NR030080/U).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Z.________ erhob in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 15. August 2003 Beschwerde und verlangte, die Betreibung sei aufzuheben. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, es liege wegen Betreibung Nr. yyy eine unzulässige Mehrfachbetreibung vor. Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter wies die Beschwerde mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies die von Z.________ gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 11. Februar 2004 ebenfalls ab, soweit darauf eingetreten wurde.

Z.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2004 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen, den angefochtenen Beschluss sowie die Betreibung aufzuheben.

Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

Die obere Aufsichtsbehörde hat offen gelassen, ob der nach Art. 395 Abs. 1 ZGB verbeiratete Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung berechtigt sei. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Beschwerdefähigkeit gehen ins Leere, da die obere Aufsichtsbehörde auf seine Beschwerde eingetreten ist. Die Vorinstanz hat in der Sache (unter Hinweis auf die Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde) im Wesentlichen festgehalten, die frühere Betreibung Nr. yyy sei zufolge Ablauf der Frist nach Art. 88 Abs. 2 Satz 1 SchKG, innert welcher die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden kann, erloschen und am Register des Betreibungsamtes per 31. Juli 2003 als erledigt abgeschrieben worden, so dass der Einwand, mit Betreibung Nr. xxx liege eine Mehrfachbetreibung vor, unbegründet sei. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz mit dieser Schlussfolgerung die Regeln über die Zulässigkeit von mehreren Zahlungsbefehlen für eine identische Forderung (vgl. BGE 100 III 41 S. 42 f.) verkannt habe. Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde den rechtlich relevanten Sachverhalt (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) nicht festgestellt habe. Soweit der Beschwerdeführer vormundschaftliche Massnahmen kritisiert, kann er nicht gehört werden, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens einzig Verfügungen eines Betreibungs- oder Konkursamtes sein können (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG). Schliesslich ist die erkennende Kammer für die vom Beschwerdeführer verlangte disziplinarische Verfolgung gegenüber den Betreibungsorganen nicht zuständig. Auf die insgesamt nicht hinreichend substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
3.
Im Beschwerdeverfahren darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte.

Demnach erkannt die Kammer:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Versicherung Y.________), dem Betreibungsamt Zürich 9 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

debt enforcementduplicate enforcementsubstantiationinadmissibilitysupervisory complaintpayment orderregister closurescope of review

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Questão jurídica principal

Whether the federal complaint met the substantiation requirements of Art. 79(1) OG

Decisão extraída

The filing did not sufficiently explain which federal rules were violated and how.

Fundamentação extraída

The appellant failed to engage with the cantonal court's reasoning and did not substantiate any violation of federal law or of the relevant fact-finding rules.

Questão jurídica principal

Whether the alleged duplicate debt collection made the challenged enforcement unlawful

Decisão extraída

The objection was not shown to be well-founded because the earlier collection had expired and been closed in the register.

Fundamentação extraída

The appellant did not demonstrate that the cantonal court had misapplied the rules on multiple payment orders for the same claim or that it had omitted legally relevant facts.

Questão jurídica principal

Whether complaints about guardianship measures or disciplinary action against enforcement officers could be examined in this proceeding

Decisão extraída

Those requests could not be examined in this debt-enforcement complaint procedure.

Fundamentação extraída

The court stated that only acts of a debt-collection or bankruptcy office may be challenged, and it had no competence to pursue disciplinary proceedings.

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