Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

7B.214/2001Tribunal Federal / Divisão Penal II3 de dez. de 2001Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that the creditor's complaint against the cantonal non-entry decision was inadmissible because it did not meet the reasoning requirements of Art. 79(1) OG. The court found no violation of the right to a reasoned decision, noting that the supervisory authority may limit itself to the decisive points under Art. 20a SchKG. The remaining objections, including the issue of a renewed valuation of pledged real estate, could not be reviewed.

Sumário Omnilex

Art. 79 Abs. 1 OG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht; das Bundesgericht tritt auf eine Eingabe nur ein, wenn aus ihr hinreichend klar hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Wird einzig vorgebracht, die kantonale Aufsichtsbehörde habe sich mit einzelnen Vorbringen nicht auseinandergesetzt, ist substanziiert darzutun, weshalb dennoch eine Gehörsverletzung vorliegt; die Behörde darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG). Wird die Hauptbegründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids nicht angefochten oder bleiben die bundesrechtlichen Rügen unsubstanziiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Texto completo

[AZA 0/2]
7B.214/2001/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. Dezember 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.


In Sachen
A.________ Inc. , c/o B.________, Beschwerdeführerin,

gegen
den Entscheid vom 5. September 2001 des Kantonsgerichts Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,

betreffend
Pfandverwertung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
__________________________________________

1.- In der Betreibung auf Pfandverwertung gegen den Schuldner C.________ reichte die A.________ Inc. , vertreten durch B.________, als Grundpfandgläubigerin am 19. Oktober 2000 ihre Forderungen beim Betreibungsamt Brig ein. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2000 bestätigte das Betreibungsamt die Forderungsanmeldung. Das Amt ersuchte gleichzeitig die A.________ Inc. um Mitteilung, ab welchem Datum der Zins auf der Forderung von Fr. 200'000.-- geschuldet sei, sowie um Hinterlegung der Inhaberobligationen, und wies darauf hin, dass nach Eingang der Zinsforderung das Lastenverzeichnis berichtigt werde; sodann teilte es mit, wie der Erlös aus der Verwertung zu verteilen sei. Gegen dieses Schreiben des Betreibungsamtes vom 27. Oktober 2000 erhob die A.________ Inc.
Beschwerde, auf welche die Behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen für die Bezirke Brig, Östlich-Raron und Goms mit Entscheid vom 2. August 2001 und in der Folge das Kantonsgericht Wallis als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 5. September 2001 nicht eintraten.

Die A.________ Inc. hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 15. September 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Vernehmlassung des Betreibungsamtes ist nicht eingeholt worden.
2.- Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides im Wesentlichen festgehalten, die Beschwerdeführerin habe die Hauptbegründung des erstinstanzlichen Entscheides (Nichteintreten zufolge ungenügender Begründung der Beschwerde) nicht angefochten; sie habe nur die Eventualbegründung des erstinstanzlichen Entscheides angefochten und selbst auf diese Vorbringen könnte wegen fehlender bzw. mangelhafter Begründung und fehlenden Anträgen nicht eingetreten werden.

Art. 79 Abs. 1 OG verlangt, dass in der Beschwerdeschrift angegeben wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. September 2001 genügt diesen Anforderungen nicht. Soweit die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht vorbringt, die obere Aufsichtsbehörde sei auf ihre Angelegenheit nicht eingegangen, legt sie nicht hinreichend dar, inwiefern ihr Anspruch auf eine Begründung des Beschwerdeentscheides verletzt werde, zumal sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG; vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102, m.H.). Die Beschwerdeführerin setzt sodann in keiner Weise auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die bundesrechtlichen Anforderungen an den Inhalt ihrer Beschwerdeschrift unrichtig, insbesondere zu streng angewendet habe oder andere bundesrechtliche Regeln für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden (Art. 20a Abs. 2 SchKG) verletzt habe, wenn sie auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Da der Nichteintretensentscheid der oberen Aufsichtsbehörde bereits aus diesen Gründen rechtskonform ist, kann auf die übrigen Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Zustellung der vom Schuldner verlangten erneuten Schätzung der Pfandliegenschaften, die sie schon im kantonalen Verfahren vorgebracht hat und vor Bundesgericht wiederholt, nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungs- und Konkursamt Brig und dem Kantonsgericht Wallis als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 3. Dezember 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

debt enforcementpledge realizationsupervisory complaintinadmissibilitystatement of reasonsnon-entryright to be heard

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Questão jurídica principal

Whether the federal complaint satisfied the requirement to specify how the cantonal decision violated federal law.

Decisão extraída

It did not; the filing lacked the necessary reasoning under Article 79(1) OG.

Fundamentação extraída

The appellant failed to address the core reasoning of the lower decision and did not explain, with reference to federal law, why the non-entry decision was wrong.

Questão jurídica principal

Whether the cantonal supervisory authority violated the duty to give reasons by not addressing the appellant's position in detail.

Decisão extraída

No. The authority may limit itself to the decisive points, and the appellant did not show any violation of the right to reasons.

Fundamentação extraída

A sufficiently reasoned decision need only deal with the essential considerations; the appellant did not demonstrate an infringement.

Questão jurídica principal

Whether the federal court could examine the appellant's arguments about reassessment of pledged real estate.

Decisão extraída

No, those arguments could not be considered because the appeal was already inadmissible.

Fundamentação extraída

Once the non-entry decision was upheld for lack of proper reasoning, the remaining submissions were outside review.

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