Complaint inadmissible against charge register and auction terms

7B.203/2001Tribunal Federal / Divisão Penal II6 de nov. de 2001Inadmissible

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The debtor challenged the charge register attached to the auction conditions in debt enforcement proceedings over real estate. The Federal Supreme Court held that only the cantonal appellate decision was reviewable, not the first-instance ruling or the auction sale itself. It also held that objections to the substance of the listed charges, requests for general correction, suspension of the sale, and revaluation were not properly substantiated or were outside the scope of the complaint. The complaint was therefore not entered into. The lower-court cost award of CHF 500 remained untouched.

Sumário Omnilex

Art. 19 SchKG; scope of federal complaint against cantonal supervision decisions in debt enforcement proceedings. Review is limited to the challenged cantonal appellate decision; objections directed against the first-instance ruling or against subsequent enforcement measures fall outside the object of the complaint. Supervision authorities may examine only compliance with procedural rules in the preparation, supplementation and correction of the charge register, not the substantive existence or amount of the listed claims. A sale is stayed pending a charge-correction dispute only under the conditions of Art. 141 Abs. 1 SchKG. A new valuation after correction of the register requires a legally relevant change in value, and unchanged auction conditions cannot be attacked absent an amendment requiring renewed publication under Art. 65 Abs. 2 in conjunction with Art. 52 VZG.

Texto completo

[AZA 0/2]
7B.203/2001/bnm

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. November 2001

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.


In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,

gegen
den Beschluss vom 16. Juli 2001 des Obergerichts des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,

betreffend
Steigerungsbedingungen; Lastenverzeichnis,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- a) In der Betreibung Nr. xx gegen den Schuldner A.________ ordnete das Betreibungsamt Z.________ die betreibungsrechtliche Steigerung der Liegenschaften Strasse y und yy auf den 16. Mai 2001 an. A.________ erhob gegen diese ihm am 3. März 2001 zugestellte Steigerungsanzeige erfolglos Beschwerde (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2001 im Beschwerdeverfahren 7B.153/2001). Gegen das dem Schuldner am 24. April 2001 als Beilage zu den Steigerungsbedingungen mitgeteilte Lastenverzeichnis erhob A.________ erneut Beschwerde, auf welche der Vizepräsident des Bezirksgerichts Arbon als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Verfügung vom 10. Mai 2001 nicht eintrat. Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau als kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 16. Juli 2001 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.--.

b) A.________ hat den Beschluss vom 16. Juli 2001 des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Beschwerdeschrift vom 24. August 2001 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und stellt verschiedene Rechtsbegehren. Im Weiteren ersucht er um aufschiebende Wirkung.

Die obere Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Mit Verfügung vom 4. September 2001 hat die Präsidentin der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.- Anfechtungsgegenstand der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der angefochtene Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 16. Juli 2001. Soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid anficht sowie auf sämtliche Vorbringen (auf S. 2 bis und mit S. 5 der Eingabe) des Beschwerdeführers, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen, kann von vornherein nicht eingetreten werden.
Verfahrensgegenstand der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde ist das ihm am 24. April 2001 als Beilage zu den Steigerungsbedingungen mitgeteilte Lastenverzeichnis. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die später offenbar am 16. Mai 2001 erfolgte Versteigerung des Grundstückes wendet, kann er mit seinen Vorbringen ebenfalls nicht gehört werden.

3.- a) Der Beschwerdeführer verlangt eine "amtliche Bereinigung", und wenn dies nicht geschehe, eine gerichtliche Bereinigung des Lastenverzeichnisses, weil er das Lastenverzeichnis rechtzeitig bestritten habe. Soweit er geltend macht, die obere Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht festgehalten, dass er keine Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis vom 24. April 2001 führen könne, geht er indessen fehl. Die Aufsichtsbehörden können nicht über im Verzeichnis aufgeführte Ansprüche an sich, sondern nur über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften bei der Grundlegung, Ergänzung und Bereinigung des Lastenverzeichnisses entscheiden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl.
1997, § 28 Rz. 39). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz gegen diese Regeln verstossen habe (Art. 79 Abs. 1 OG), wenn sie festgehalten hat, die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die im Lastenverzeichnis aufgenommenen Zinsen übersetzt bzw. nicht tatsächlich geschuldet seien, könnten im Beschwerdeverfahren nicht gehört werden. Was das betreibungsamtliche Vorverfahren zur gerichtlichen Lastenbereinigung betrifft, so gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein ins Leere.
Die obere Aufsichtsbehörde hat - für die erkennende Kammer verbindlich (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) - festgestellt, dass der Beschwerdeführer verschiedene im fraglichen Lastenverzeichnis aufgeführte Lasten am 4. Mai 2001 bestritten und das Betreibungsamt ihm am 9. Mai 2001 Frist zur Einleitung der Lastenbereinigungsklage angesetzt hat. Dass das Betreibungsamt - nachdem es frühere Bestreitungen zurückgewiesen hatte - zu Unrecht seine erneute Bestreitung entgegengenommen und ihm Frist zur Klage angesetzt habe, hat die obere Aufsichtsbehörde nicht erkannt; etwas anderes behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen selber nicht.

c) Mit seinem Hauptargument, dass die Streitigkeit eines im Lastenverzeichnis aufgenommenen Anspruches die Einstellung des Verwertungsverfahrens zur Folge habe oder den Eintritt der Rechtskraft der Steigerungsbedingungen verhindere, geht der Beschwerdeführer ebenfalls fehl: Gemäss Art. 141 Abs. 1 SchKG ist die Versteigerung nur dann bis zum Ende des Lastenbereinigungsprozesses auszusetzen, wenn der Streit die Höhe des Zuschlagspreises beeinflusst oder durch eine vorherige Versteigerung andere berechtigte Interessen verletzt würden. Insofern legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundes- recht verletzt habe (Art. 79 Abs. 1 OG), wenn sie seine Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen abgewiesen hat. Sodann ist nach der Bereinigung des Lastenverzeichnisses das Grundstück neu zu schätzen, wenn seit der Pfändung Änderungen im Wert, wie namentlich infolge Wegfall von Lasten, eingetreten sind (Art. 140 Abs. 3 SchKG, Art. 44 VZG). Inwiefern die obere Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie festgehalten hat, mit Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis könne nicht eine Neuschätzung des Grundstückes verlangt werden, setzt der Beschwerdeführer nicht auseinander (Art. 79 Abs. 1 OG).

d) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich vergeblich vor, sie habe zu Unrecht festgehalten, dass die Steigerungsbedingungen rechtskräftig seien. Die Steigerungsbedingungen müssen dann neu aufgelegt, publiziert und mitgeteilt werden, wenn sie nachträglich abgeändert wurden (Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 VZG). Inwiefern die obere Aufsichtsbehörde mit ihrer Auffassung, die bereits früher aufgelegten und unveränderten Steigerungsbedingungen könnten nicht mehr in Frage gestellt werden, Bundesrecht verletzt habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Ebenso wenig genügt sein Antrag, die Verfahrenskosten seien aufzuheben, den Begründungsanforderungen; er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde ihr Ermessen überschritten oder missbraucht habe (Art. 19 Abs. 1 SchKG), wenn sie ihm zufolge mutwilliger Beschwerdeführung die Verfahrenskosten auferlegt hat.

Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Crédit Suisse AG, Bleicherweg 30, Post-fach 100, 8070 Zürich, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Leuch, Kuttelgasse 8, Postfach 9416, 8022 Zürich), dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 6. November 2001

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

debt enforcementauction conditionscharge registeradmissibilitysuspensive effectvaluationauction salesupervisory complaint

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Questão jurídica principal

Whether the federal complaint against the cantonal appellate decision on the charge register and auction conditions was admissible.

Decisão extraída

The complaint was inadmissible to the extent it attacked the first-instance decision or matters outside the appellate decision, and otherwise failed on the merits-based objections raised.

Fundamentação extraída

Under Art. 19 SchKG, only the challenged cantonal appellate decision could be reviewed. The debtor's substantive objections to the listed charges and his request for a general correction of the register were not reviewable in this procedure; he also failed to show a violation of federal law.

Questão jurídica principal

Whether the debtor could demand suspension of the sale or revaluation of the property by challenging the charge register.

Decisão extraída

No. A sale is suspended only under the conditions of Art. 141 Abs. 1 SchKG, and a revaluation after correction of the register can be required only under the statutory conditions; the complaint did not establish any legal error.

Fundamentação extraída

The dispute over the listed claims did not automatically block the auction. The debtor did not demonstrate that the alleged encumbrances affected the hammer price or that other protected interests required suspension, nor did he substantiate a right to a new valuation in this complaint.

Questão jurídica principal

Whether the auction conditions could still be challenged and the costs decision overturned.

Decisão extraída

No. Unchanged auction conditions that had already been published and notified could no longer be contested in this way, and the cost award was not shown to be an abuse of discretion.

Fundamentação extraída

The debtor did not explain any breach of federal law. Since the auction conditions had not been amended, they did not need to be re-published or re-notified; the complaint against the costs allocation was likewise insufficiently reasoned.

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