Late debt-enforcement complaint against seizure notice

7B.178/2003Tribunal Federal / Divisão Penal II20 de out. de 2003Inadmissible

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Resumo Omnilex

The Federal Supreme Court held that the complaint against the cantonal non-entry decision was filed too late. Because the challenged decision was not itself an enforcement act, the summer enforcement holidays did not suspend the ten-day deadline. In addition, the filing lacked the required federal-law reasoning and would have been inadmissible on that ground as well. Owing to the frivolous nature of the appeal, the court imposed a CHF 500 fee on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 19 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1, Art. 79 Abs. 1 und Art. 20a Abs. 1 SchKG; Fristlauf und Begründungsanforderungen bei der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde. Ein Entscheid, mit dem auf Beschwerde gegen eine Pfändungsankündigung nicht eingetreten wird, stellt keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG dar; die Sommerferien hemmen die zehntägige Beschwerdefrist nach Art. 19 Abs. 1 SchKG daher nicht. Die Beschwerdeschrift muss zudem in gedrängter Form darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie verletzt sein sollen; eine bloss pauschale Kritik genügt nicht. Bei mutwilliger Weiterziehung können trotz grundsätzlicher Kostenfreiheit Kosten auferlegt werden.

Texto completo

{T 0/2}
7B.178/2003 /rov

Urteil vom 20. Oktober 2003
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
Z._______,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 10. Juli 2003 (Nr. 235/03).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Bielersee, kündete Z.________ in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. ... am 19. Juni 2003 die Pfändung auf den 1. Juli 2003 an. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde, auf welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Entscheid vom 10. Juli 2003 nicht eintrat.

Z.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift (datiert) vom 28. Juli 2003 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen (wie bereits im kantonalen Verfahren) die Aufhebung der Pfändungsankündigung.

Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet.

Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
2.
Der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG).

Im vorliegenden Fall ist die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung nicht eingetreten. Damit stellt dieser Entscheid keine Betreibungshandlung im Sinne von Art. 56 SchKG dar, so dass die Sommer-Betreibungsferien keinen Einfluss auf die Beschwerdefrist an das Bundesgericht haben (BGE 115 III 11 E. 1b S. 13 f.; 117 III 4 E. 3 S. 5). Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Beschlusses der Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht begann somit mit rechtswirksamer Zustellung am 21. Juli 2003 (Empfangsbestätigung) mit dem 22. Juli 2003 zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am Donnerstag, 31. Juli 2003. Die am 5. August 2003 (Poststempel) der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene Beschwerde erweist sich als verspätet.

3.
Auf die Beschwerde könnte nicht eingetreten werden, selbst wenn sie rechtzeitig erhoben worden wäre. Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.

Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde die Regeln über die Fortsetzung der Betreibung (vgl. Art. 88 SchKG) verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe in der fraglichen Betreibung die Pfändung ankünden dürfen. Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht die Kritik an der materiellen Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung als unzulässig erachtet hat.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Der Beschwerdeführer ist bereits von der Aufsichtsbehörde unter Hinweis auf die Kostenfolgen darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Beschwerde an Mutwilligkeit grenze. Wegen Mutwilligkeit, die hier darin liegt, dass der Entscheid der Aufsichtsbehörde ohne triftige Gründe an das Bundesgericht weitergezogen wurde, hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 20a Abs. 1 SchKG).

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Bielersee, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Oktober 2003
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Palavras-chave

debt enforcementseizure noticedeadlinenon-entry decisioninadmissibilityreasoning requirementfrivolous appealcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the federal complaint against the cantonal decision was filed in time.

Decisão extraída

The complaint was late because the ten-day period began on 22 July 2003 after valid service on 21 July 2003 and expired on 31 July 2003.

Fundamentação extraída

The supervisory authority's non-entry decision was not an enforcement act within the meaning of Art. 56 SchKG, so the summer enforcement holidays did not suspend the deadline. The filing on 5 August 2003 was therefore out of time.

Questão jurídica principal

Whether the complaint was sufficiently reasoned under federal procedure.

Decisão extraída

The filing did not satisfy the duty to briefly explain which federal law rules were violated and how.

Fundamentação extraída

The appellant did not show why the lower authority allegedly violated the rules on continuation of debt enforcement or why it wrongly declared criticism of the underlying claim inadmissible.

Questão jurídica principal

Whether court costs should be charged despite the general rule of free debt-enforcement complaints.

Decisão extraída

Yes, because the appeal was frivolous and pursued without valid reasons.

Fundamentação extraída

The appellant had already been warned by the cantonal authority about possible costs, and the further appeal bordered on abusiveness.

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